LandesrechtSteiermarkVerordnungenLand- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung

Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung

In Kraft seit 24. Juli 2010
Up-to-date

§ 1

§ 1 Fachrichtungen und -bereiche

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule (Fachschule für Land- und Forstwirtschaft bzw. Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft), im Folgenden kurz „Fachschule“ genannt, wird in nachstehenden Fachrichtungen bzw. Fachbereichen geführt:

1. Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

2. Land- und Forstwirtschaft

3. Weinbau und Kellerwirtschaft

4. Obstbau und Obstverwertung

5. Landwirtschaftliche und gärtnerische Handelsschule

6. Pferdewirtschaft

7. Feldgemüsebau

8. Biomasse und Bioenergie

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014

§ 2

§ 2 Organisation und Anzahl der Schulstufen

Die Fachschule wird hinsichtlich Organisationsform und Anzahl der Schulstufen geführt:

1. nach erfolgreichem Abschluss der achten Schulstufe

a) einjährig und zweijährig als ganzjährig geführte Schule im Fachbereich Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

b) dreijährig in den in § 1 Z 1. bis 5. angeführten Fachrichtungen bzw. -bereichen. Dabei kann die erste und zweite Schulstufe auch als Grundausbildung und die dritte Schulstufe saisonmäßig im modularen System als BetriebsleiterInnenausbildung geführt werden, oder

c) vierjährig, wobei in allen Fachrichtungen bzw. -bereichen die erste und zweite Schulstufe als Grundaus-bildung und die dritte und vierte Schulstufe als BetriebsleiterInnenausbildung saisonmäßig im modularen System geführt werden können.

2. nach Erfüllung der Schulpflicht (weiterführende Fachschule)

a) einjährig als ganzjährig geführte Schule in den Fachrichtungen bzw. -bereichen Land- und Forstwirtschaft, Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau, Landwirtschaftliche und gärtnerische Handelsschule, Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement sowie Pferdewirtschaft. Letzterer Fachbereich gilt für Schülerinnen und Schüler, die eine dreijährige Fachschule mit Erfolg abgeschlossen haben, als viertes Ausbildungsjahr. Jede Schülerin und jeder Schüler kann diesen mit einer Abschlussprüfung in Form einer Abschlussarbeit beenden.

b) als saisonmäßig geführte Schule in den Fachbereichen Feldgemüsebau sowie Biomasse und Bioenergie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 78/2013

§ 3

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Liegt bei der Aufnahme in die Fachschule ein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe nicht vor, wohl aber der der 7. Schulstufe, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß §§ 3 4 ff. Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz abhängig.

(2) In die nach der Erfüllung der Schulpflicht geführten einjährigen Formen kann als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler aufgenommen werden, wer eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:

eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis),

eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,

eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis),

ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität.

(3) Ferner kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in den allgemeinbildenden Gegenständen eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

(4) Für die Aufnahme in die Fachbereiche Pferdewirtschaft, Biomasse und Bioenergie müssen alle nachstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein:

1. der erfolgreiche Abschluss einer der nachstehenden Ausbildungen:

a) die drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft,

b) die landwirtschaftliche Handelsschule,

c) die gärtnerische Handelsschule oder eine Berufsausbildung zur/zum gärtnerischen Facharbeiter/in,

d) eine Berufsausbildung zur/zum landwirtschaftlichen Facharbeiter/in,

e) die zwei- oder drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft,

f) eine höhere landwirtschaftliche Schule,

g) eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis),

h) eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis),

i) eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,

j) ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität.

2. die folgenden praktischen Qualifikationen:

a) für den Fachbereich Pferdewirtschaft die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Praktikums in einem Betrieb mit Pferdehaltung sowie zusätzlich Reiterpass oder -nadel, Westernreit-Zertifikat, Gangreitabzeichen in Bronze oder Fahrabzeichen in Bronze,

b) (Anm.: entfallen)

c) für den Fachbereich Biomasse und Bioenergie die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens drei-monatigen Praktikums in einer energiewirtschaftlichen Anlage.

3. die erfolgreiche Ablegung einer fachspezifischen Eignungsprüfung, sofern ein Abschluss nach Z 1 lit. g bis j vorliegt. Liegt ein Abschluss nach Z 1 lit. c oder e vor, ist nur für die Fachbereiche Pferdewirtschaft sowie Biomasse und Bioenergie eine Eignungsprüfung abzulegen.

(5) Für die Absolvierung der mehrberuflichen Ausbildung Maschinenbautechnik muss die dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft positiv absolviert worden sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024

§ 4

§ 4 Übertrittsmöglichkeiten

Der Übertritt von einer Fachschule in eine andere ist möglich:

1. nach erfolgreichem Abschluss des vierten Semesters einer Fachschule in das dritte Semester einer Fachschule eines anderen Fachbereiches, oder

2. nach erfolgreichem Abschluss einer drei- oder vierjährigen Fachschule in die BetriebsleiterInnenausbildung eines anderen Fachbereiches unter Nachweis einer einschlägigen Praxis in der angestrebten Fachrichtung.

§ 5

§ 5 Unterrichtserteilung und Schülerinnen-/Schülerhöchstzahlen

(1) Eine Teilung in Gruppen ist in folgenden Gegenständen möglich:

1. Praktischer Unterricht: Teilungszahl 8.

2. Englisch, Lebende Fremdsprache: Teilungszahl 18.

3. Betriebswirtschaftslehre Praktikum, Betriebswirtschaftliches Praktikum, Betriebswirtschaftslehre, Datenverarbeitung, Netzwerktechnik, Datenverarbeitung Wirtschaftsinformatik, Informatik, Erste Hilfe, Stenotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung, Kommunikation und Präsentation: Teilungszahl 15.

(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülerinnen/Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die TeilnehmerInnenzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern nicht mehr erreicht wird.

(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen bzw. -bereiche vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen und Schülern je Fachbereich erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.

(4) Förderunterricht im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann in den fachtheoretischen Gegenständen, in Deutsch und Kommunikation, in Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Ausbildungsjahr darf nicht überschritten werden, wobei die Aufteilung der Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderunterricht kann nur erteilt werden, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler am Unterricht teilnehmen. Förderungswürdige Schülerinnen und Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit über oder unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von der das Fach unterrichtenden Lehrerin oder dem Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz der Direktorin oder des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn den Förderunterricht eine andere Lehrerin oder ein anderer Lehrer als die in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrkraft erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.

(5) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden.

§ 6

§ 6 Lehrpläne

(1) Für die Fachschulen werden die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel) in den folgenden Anlagen festgelegt:

Fachbereich Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Anlage A1 – Drei- und vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft – verschränkte Form mit dem Fachbereich Land- und Forstwirtschaft

Anlage A1a – Vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft – Schwerpunkt Green Care und Sozialbetreuung

Anlage A2 – Drei- und vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft

Anlage A3 – Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft

Fachbereich Land- und Forstwirtschaft:

Anlage B1 – Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft – Schwerpunkt Land- und Forsttechnik

Anlage B1a – Mehrberufliche Ausbildung Metallbearbeitung (Schulversuch)

Anlage B2 – Drei- und vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft BetriebsleiterInnenlehrgang

Anlage B3 – Drei- und vierjährige Fachschule für Obstbau und Weinbau BetriebsleiterInnenlehrgang

Anlage B4 – Vierjährige Fachschule für Pferdewirtschaft (Schulversuch)

Anlage B5 – Vierjährige Fachschule für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft „Agrar-HAK“ (Schulversuch)

Anlage B6 – Weiterführende zweijährige Fachschule für Gartenbau

Anlage B7 – Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft

Anlage B8 – Weiterführende einjährige Fachschule für Pferdewirtschaft

Anlage B9 – Weiterführende zweijährige Fachschule für Feldgemüsebau

Anlage B10 – Weiterführende saisonmäßige Fachschule für Biomasse und Bioenergie

(2) Für alle in den Stundentafeln der einzelnen Fachrichtungen bzw. -bereiche angeführten Gegenstände (mit Ausnahme Religion) werden die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze in den folgenden Anlagen festgesetzt:

Anlage A4 – Fachbereich Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

Anlage B11 – Fachbereich Land- und Forstwirtschaft

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Die Bildungs- und Lehraufgabe, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze für Religion werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024

§ 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juli 2010, in Kraft.

§ 8a

§ 8a Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderungen des § 2, des § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, des § 6 Abs. 1 und der Anlagen B8, B9 und B10 sowie die Neuerlassung der Anlage B4 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Der Entfall der Anlage B5 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2011 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

(3) Die Neuerlassung der Anlage B2 und die Änderung der Anlage B3 durch die Novelle LGBl. Nr. 116/2012 treten mit 10. September 2012 in Kraft.

(4) Die Änderung des § 1 Z 1, § 2 Z 1 lit. a, § 2 Z 2 lit. a sowie § 6 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2013 , in Kraft, ebenso die Änderung des § 6 Abs. 1 hinsichtlich des Ausdrucks „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“.

(5) Die Neufassung des § 6 Abs. 1, der Entfall der Anlage A1, die Einfügung des § 8b sowie die Neuerlassung der Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(6) Die Änderungen der §§ 1 Z. 4 und 6 Abs. 1 und der Anlage B9, die Neuerlassung der Anlage B3 und der Entfall der Anlage B4 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/2016 treten in Kraft:

1. § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und die Anlagen B1, B2, B4, B5, B8 und B11 mit 1. September 2016 ;

2. die Anlagen B1a und B3 mit 1. September 2017 .

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten § 6 Abs. 3 und die Anlagen A3, B7 und C1 mit 1. September 2017 in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2018 treten die Anlagen A2, A4, B2, B9 und B11 mit 1. September 2018 in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 und § 7 sowie die Anlagen C und C1 außer Kraft.

(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2020 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen B6, B7 und B11 mit 1. September 2020 in Kraft.

(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2024 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1, A4, B1, B1a, B6, B9 und B11 mit 1. September 2024 in Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2024 treten § 6 Abs. 1 und die Anlagen A1a, und A4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024

§ 8b

§ 8b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2013

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2014 begonnen haben, sind die Anlagen A2, B1, B2, B3, B4 und B6 in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 89/2013

§ 8c

§ 8c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 56/2018

Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2018 begonnen haben, sind die Anlage A2 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, Anlage A4 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010, die Anlagen B2 und B11 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016 und die Anlage C in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018

§ 9

§ 9 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 50/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 50/2009, außer Kraft.

Anlage A1a

Anl. 1a/A1a

(Anm.: ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2024

Anlage A1

Drei- und vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft – verschränkte Form mit dem Fachbereich Land- und Forstwirtschaft

Anl. 1/A1

Klassen und Wochenstunden
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion 2 2 12 Wochen Betriebspraktikum 2
Deutsch und Kommunikation 2 2 2
Lebende Fremdsprache (Englisch) 2 2 2
Bewegung und Sport 2 2 2
Politische Bildung und Recht 1 1 1
Musische Bildung 0-1 0-1 0-1
Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung 0-1 0-1 0-1
Unternehmerische Bildung
Angewandte Informatik 1 1 1
Unternehmensführung und Rechnungswesen 1-2 2-5 3-6
Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen 2 2 1-2
Fachliche Bildung Land- und Ernährungswirtschaft
Ernährung und Küchenführung 4-6 4-6 2-10
Haushaltsmanagement und Service 2-5 2-5 1-9
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen 2-3 2-3 0-4
Landwirtschaft und Gartenbau 2-3 2-3 1-7
Textiles und Kreatives Gestalten 1-4 1-3 0
Gesundheit und Soziales 1-3 1-3 0-11
Tourismus 0-2 0-2 0-11
Schulautonom
Pferdewirtschaft 0-4 0-4 0-4
Pflichtgegenstände vertiefend 0-4 0-4 0-4
Zweite lebende Fremdsprache 0-4 0-4 0-4
Spezielle Produktionsformen und Innovationen 0-4 0-4 0-4
Gesamtstunden pro Woche 36 36 36
davon Theorie 22 22 26
davon Praxis 14 14 10
Alternativer Projektunterricht 50 100 100
Gesamtstunden pro Jahr 1.418 1.432 1.108
Instrumentalmusik und Schulspiel 0-2 0-2 0-2
3. Förderunterricht 20 20 20

Organisation:

Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Land- und Ernährungswirtschaft“ und die Gegenstände „Pferdewirtschaft“ und „Innovationen“ sind auch fachpraktisch zu unterrichten.

Schulautonome Gegenstände sind am Beginn des Schuljahres festzulegen.

Nach Ende des Unterrichtsjahres der 2. Klasse kann ein Teil der Betriebspraxis der dritten Klasse in den Hauptferien absolviert werden.

In der 3. Klasse beginnt der stundenplanmäßige Unterricht am 3. November.

In der vierjährigen Form sind zwischen dem sechsten und achten Semester 15 Monate (60 Wochen) Praxis zu absolvieren. Zehn Monate davon werden in Betrieben oder Sozialeinrichtungen geleistet, wobei zwei Monate als Heimpraxis anerkannt werden können.

Der Unterricht kann klassen- und fachrichtungsübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2024

Anlage A2

Anl. 2/A2

Klassen und Wochenstunden
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse Gesamt LVG
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion 2 2 dreimonatiges Betriebspraktikum 2 6 2
Deutsch und Kommunikation 2 2-3 2-3 6-8 1
Lebende Fremdsprache (Englisch) 2 2 2 6 1
Bewegung und Sport 2 2 2 6 3
Politische Bildung und Recht 1 1 1 3 2
Musische Bildung 1 1 1 3 5
Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung 1 0-1 1 2-3 2
Unternehmerische Bildung
Angewandte Informatik 2 1-2 1-2 4-6 1
Unternehmensführung und Rechnungswesen 1-2 2-4 3-4 6-10 1
Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen 2 1-2 1-2 4-6 1
Fachtheorie und Praxis
Ernährung und Küchenführung 4-6 4-6 2-10 10-22 1/6
Haushaltsmanagement und Service 2-5 2-5 1-9 5-19 1/6
Produktveredelung, Direkt-vermarktung und Dienstleistungen 2-3 2-3 0-4 4-10 1/6
Landwirtschaft und Gartenbau 2-3 2-3 1-7 5-13 1/6
Textiles und Kreatives Gestalten 1-4 1-3 0 2-7 6
Gesundheit und Soziales 1-3 1-3 0-11 2-17 1/6
Tourismus 0-2 0-2 0-11 0-15 1/6
Schulautonom
Pferdewirtschaft 0-4 0-4 0-4 0-12 1/6
Pflichtgegenstände vertiefend 1
Zweite lebende Fremdsprache 1
Innovationen 1/6
Gesamtstunden pro Woche 36 36 36 108
davon Theorie 21 21 28 70
davon Praxis 15 15 8 38
Gesamtstunden pro Jahr 1.404 1.368 1.044 3.816
2. Freigegenstände
Instrumentalmusik und Schulspiel 0-2 0-2 0-2 0-6 5
3. Förderunterricht 20 Stunden pro Ausbildungsjahr 1

Organisation:

Die Pflichtgegenstände in der Gruppe „Fachtheorie und Praxis“ werden überwiegend fachpraktisch geführt. Schwerpunktbildungen sind möglich.

„LVG 1/6“ bedeutet, dass der fachtheoretische Unterricht dieses Gegenstandes in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 und der praktische Unterricht in die Lehrverpflichtungsgruppe 6 einzureihen ist.

Innerhalb der vorgegebenen Stundenausmaße kann jede Schule für jede Klasse Schwerpunktsetzungen festlegen, wobei die Gesamtwochenstundenvorgaben in fachtheoretischem Unterricht und im praktischen Unterricht einzuhalten sind.

Schulautonome Gegenstände müssen zu Schulbeginn festgelegt werden.

Die 10. Schulstufe (2. Klasse) wird mit 1.368 Unterrichtsstunden (38 Unterrichtswochen) geführt zuzüglich einer Woche für berufliche Orientierung.

Die 11. Schulstufe (3. Klasse) umfasst 29 Unterrichtswochen mit insgesamt 1.044 Unterrichtsstunden zuzüglich zwischen dem 5. und 6. Semester drei Monate (zwölf Wochen) Praktikum und hält sich an die Beginn- und Endzeiten für ganzjährig geführte Schulen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde.

In der 12. Schulstufe (4. Klasse) werden zwischen dem 5. und 8. Semester 15 Monate (60 Wochen) Praxis absolviert. Zehn Monate davon werden in Betrieben oder Sozialeinrichtungen geleistet, wobei zwei Monate als Heimpraxis anerkannt werden.

In den Praxiszeiten können auch Ausbildungslehrgänge besucht werden.

In der dreijährigen Fachschulzeit können drei Wochen schulautonom geführt werden. Projekte, Blockungen/Module und Zusatzausbildungen können klassenintern, klassenübergreifend oder schulübergreifend umgesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 56/2018

Anlage A3

Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft

Anl. 3/A3

Gegenstand gesamt davon prakctischer Unterricht (LVG 6) LVG
Religion 20 0 2
Politische Bildung und Recht 27 0 2
Unternehmensführung und Rechnungswesen 108 12 1
Pflanzenbau 30 12 1
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen 111 42 1
Ernährung und Haushalt 30 9 1
Ernährung, Küchenführung und Service 81 27 1
Haushaltsmanagement 36 15 1
Textiles und kreatives Gestalten 42 27 1
Landwirtschaft und Gartenbau 36 15 1
Summe 521 159

Organisation:

Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist.

Der Unterricht in einzelnen Gegenständen kann klassen- und schulübergreifend erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2017

Anlage A4

Anl. 4/A4

(Anm.: der Lehrplan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 72/2024, LGBl. Nr. 117/2024

Anhänge

Anlage A4
PDF

Anlage B1a

Mehrberufliche Ausbildung Metallbearbeitung (Schulversuch)

Anl. 5a/B1a

Wochenstunden Gesamtstunden
1. Pflichtgegenstände
Unternehmerische Bildung
Mathematik und Fachrechnen 4 96
Betriebswirtschaft und Unternehmensführung 1 24
Fachliche Bildung Maschinenbau
Computergestütztes Fachzeichnen 7 168
Fachkunde (Maschinenbautechnik) 8 192
Praktischer Unterricht 16 384
Wochenstunden 36 864
2. Alternativer Unterricht
Qualifikationen, Projekte 100 100
Summe Gesamtstunden 964

Organisation:

Die Ausbildung umfasst 24 Unterrichtswochen.

Der stundenplanmäßige Unterricht beginnt mit 3. November.

Zusätzlich können bis zu 100 Stunden im alternativen Unterricht, der während des vierten Schuljahres angeboten wird, absolvieren werden.

Im Lauf des Schuljahres ist ein vierwöchiges Praktikum in einem von der Schule anerkannten technischen Betrieb zu absolvieren. Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024

Anlage B1

Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft – Schwerpunkt Land- und Forsttechnik

Anl. 5/B1

Klassen und Wochenstunden
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion 2 2 12 Wochen Praktikum 2
Deutsch und Kommunikation 2 2 2
Lebende Fremdsprache Englisch 2 2 2
Bewegung und Sport 2 2 2
Politische Bildung und Recht 1 1 1
Persönlichkeitsbildung 0-1 0-1 0-1
Unternehmerische Bildung
Angewandte Informatik 1 1 1
Unternehmensführung und Rechnungswesen 1-2 2-5 3-6
Mathematik und wirtschaftliches Rechnen 2 2 1-2
Fachliche Bildung Landwirtschaft
Pflanzenbau 1-5 1-5 1-5
Tierhaltung 1-5 1-5 1-5
Land- und Gebäudetechnik 1-5 1-5 1-5
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen 1-5 1-5 1-5
Waldwirtschaft 1-5 1-5 1-5
Ernährung und Haushalt 1-5 1-5 1-5
Schulautonom
Fachkunde (Metallbearbeitung) 0-5 1-5 1-5
Computergestütztes Fachzeichnen 0-2 1-2 1-2
Pflichtgegenstände vertiefend 0-2 0-2 0-2
Metallbearbeitung 1-5 1-5 1-5
Holzbearbeitung 0-5 0-5 0-5
Summe Wochenstunden 36 36 36
davon Theoriestunden 22 22 22
davon Praxisstunden 14 14 14
Alternativer Projektunterricht 50 100 100
Summe Gesamtstunden 1.418 1.432 1.108
2. Freigegenstände
Musische Bildung 0-2 0-2 0-2
Fachzeichnen CAD 0-2 0-2 0-2
Forst- und Arbeitstechnik 0-2 0-2 0-2
Spezielle Tierhaltungsformen 0-2 0-2 0-2
Jagd und Fischerei 0-2 0-2 0-2
Energietechnik/Ressourcenmanagement 0-2 0-2 0-2
Spezielle Produktionsformen und Innovationen 0-2 0-2 0-2
3. Förderunterricht 20 20 20

Organisation:

Der Gegenstand „Unternehmensführung und Rechnungswesen“, die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Landwirtschaft“, „Fachkunde Metallbearbeitung“, „Energietechnik/Ressourcenmanagement“ und „Spezielle Produktionsformen und Innovationen“ sind auch fachpraktisch zu unterrichten.

Schulautonome Gegenstände sind am Beginn des Schuljahres festzulegen.

Die dreijährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.

Nach Ende des Unterrichtsjahres der 2. Klasse kann ein Teil der Betriebspraxis der dritten Klasse in den Hauptferien absolviert werden.

Die Praxiszeit, nach Ende des Unterrichts des vierten Semesters bis zum Beginn des fünften Semesters, umfasst in Summe mindestens 12 Wochen. Davon sind mindestens 12 Wochen als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten, dies unter Einrechnung des im zweiten Schuljahr absolvierten Teiles, der Rest als landwirtschaftliche Heimpraxis. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann auch voll oder teilweise für ein Betriebspraktikum für Zusatzqualifikationen oder eine Lehrzeit verwendet werden, dies in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder.

In der 3. Klasse beginnt der stundenplanmäßige Unterricht am 3. November.

Der Unterricht kann klassen- und fachrichtungsübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024

Anlage B2

Anl. 6/B2

Klassen und Wochenstunden Gesamt LVG
1. Klasse 2. Klasse 3. Klasse
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion 2 2 3-jährige LFS: 16 Wochen, 4-jährige LFS: 65 Wochen Fremdpraxis 2 194 2
Deutsch und Kommunikation 2 2 2 194 1
Lebende Fremdsprache Englisch 2 2 2 194 1
Bewegung und Sport 2 2 2 194 3
Politische Bildung und Recht 1 1 1-2 97-125 2
Persönlichkeitsbildung 0-2 0-1 0-1 28-135 2
Unternehmensführung
Angewandte Informatik 2 1-2 1-2 135-194 1
Unternehmensführung und Rechnungswesen 1-2 2-5 3-6 184-399 1/6
Mathematik und wirtschaftliches Rechnen 2 2 1-2 166-194 1
Fachliche Bildung Landwirtschaft
Pflanzenbau 1-5 1-5 1-5 97-485 1/6
Tierhaltung 1-5 1-5 1-5 97-485 1/6
Land- und Gebäudetechnik 1-5 1-5 1-5 97-485 1/6
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen 1-5 1-5 1-5 97-485 1/6
Waldwirtschaft 1-5 1-5 1-5 97-485 1/6
Ernährung und Haushalt 1-5 1-5 1-5 97-485 1/6
Schulautonom
Pflichtgegenstände vertiefend 0-2 0-2 0-2 0-194 1/2/3
Spezielle Produktionsformen und Innovationen 0-2 0-2 0-2 0-194 1/6
Energietechnik/Ressourcenmanagement 0-2 0-2 0-2 0-194 1/6
Metallbearbeitung 0-5 0-5 0-5 0-485 1/6
Holzbearbeitung 0-5 0-5 0-5 0-485 2/6
Summe Wochenstunden 36 36 36 3.492
davon Theoriestunden 24 24 28 2.440
davon Praxisstunden 12 12 8 1.052
Alternativer Projektunterricht 50 100 100 250 1/2/3/5/6
Summe Gesamtstunden 1.418 1.216 1.108 3.742
2. Freigegenstände
Musische Bildung 0-2 1 1 0-125 5
Fachzeichnen CAD 0-2 1 1 0-125 2
Forst- und Arbeitstechnik 1 0-2 0-2 0-125 1
Spezielle Tierhaltungsformen 1 0-2 0-2 0-125 1
Jagd und Fischerei 1 0-2 0-2 0-125 1
3. Förderunterricht 20 Stunden pro Ausbildungsjahr 0-60 1

Organisation:

Die Pflichtgegenstände Unternehmensführung und Rechnungswesen, in der Gruppe „Fachliche Bildung Landwirtschaft“, Spezielle Produktionsformen und Innovationen und Energietechnik/Ressourcenmanagement werden überwiegend fachpraktisch geführt. Schwerpunktbildungen sind möglich.

Die schulautonomen Gegenstände Metall- und Holzbearbeitung können fachtheoretisch und/oder praktisch geführt werden.

Die Angabe mehrerer Lehrverpflichtungsgruppen bedeutet, dass sich die jeweilige Lehrverpflichtungsgruppe aus § 55 Abs. 2 LLDG 1985 ergibt.

Innerhalb der vorgegebenen Stundenausmaße kann jede Schule für jede Klasse Schwerpunktsetzungen festlegen, wobei die Gesamtwochenstundenvorgaben in fachtheoretischem Unterricht und im praktischen Unterricht einzuhalten sind.

Schulautonome Gegenstände müssen zu Schulbeginn festgelegt werden.

Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.

1. Die Grundausbildung umfasst die erste und zweite Klasse.

Die 9. Schulstufe wird als Vollschuljahr mit 1.418 Unterrichtsstunden geführt, wobei bis zu 50 Stunden als alternativer Projektunterricht gehalten werden.

Die 10. Schulstufe wird als Vollschuljahr mit 1.216 Unterrichtsstunden geführt, wobei bis zu 100 Stunden als alternativer Projektunterricht gehalten werden. Der stundenplanmäßige Unterricht endet mit Ende Mai. Zusätzlich kann nach Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts ein Teil der Fremdpraxis des dritten Schuljahres absolviert werden.

2. Die BetriebsleiterInnenausbildung umfasst die dritte Klasse einschließlich der Praxiszeit.

Die Praxiszeit, nach Abschluss des Unterrichts des vierten Semesters bis zum Beginn des BetriebsleiterInnenlehrganges, umfasst in der dreijährigen Fachschule in Summe mindestens vier, in der vierjährigen mindestens 15 Monate. Davon sind mindestens vier Monate bzw. 16 Wochen als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten, dies unter Einrechnung des in der zweiten Klasse absolvierten Teiles, der Rest als landwirtschaftliche Heimpraxis. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann auch voll oder teilweise für ein Betriebspraktikum für Zusatzqualifikationen oder eine Lehrzeit verwendet werden, dies in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder.

Die 11. Schulstufe wird mit 1.108 Unterrichtsstunden geführt, wobei bis zu 100 Stunden als alternativer Projektunterricht gehalten werden. Der stundenplanmäßige Unterricht beginnt am ersten Schultag im November.

Der alternative Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 56/2018

Anlage B3

Drei- und vierjährige Fachschule für Obstbau und Obstverwertung bzw. Weinbau und Kellerwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang

Anl. 7/B3

Grundausbildung (GA) BetriebsleiterInnen- Ausbildung (BLL)
Wochenstunden (WoSt)
1. und 2. Sem. OB/WB 3. Sem. OB 3. Sem. WB 4. Sem. OB 4. Sem. WB 5. und 6. Sem. 7. Sem. OB 7. Sem. WB 8. Sem. OB 8. Sem WB Gesamt Std. OB Gesamt Std. WB LVG
1. Pflichtgegenstände
Sozialkompetenzen und Sprachen
Religion 2 2 2 2 2 Heim-, Fremd- und Auslandspraxis 1 1 1 1 169 169 2
Persönlichkeitsentwicklung und Lebenskunde 1 0 0 0 0 0 0 0 0 39 39 2
Deutsch und Kommunikation 3 2 2 2 2 1 1 1 1 208 208 1
Englisch 3 2 2 2 2 1 1 1 1 208 208 1
Bewegung und Sport 2 2 2 2 2 2 2 2 2 198 198 3
Grundkompetenz
Mathematik und Fachrechnen 2 1 1 1 1 1 1 1 1 138 138 1
Elektronische Datenverarbeitung 2 0 0 0 0 0 0 0 0 78 78 1
Grundlagen der land- und Forstwirtschaft 2 2 2 2 2 0 0 0 0 140 140 1
Landtechnik und Baukunde 2 2 2 2 2 2 2 2 2 198 198 1
Ökologie und Umwelt 0 0 0 0 0 2 2 2 2 58 58 1
Fachkompetenz Obst-Weinbau
Grundlagen Obst- und Weinbau 3 0 0 0 0 0 0 0 0 117 117 1
Pflanzenschutz 0 2 0 2 0 2 0 2 0 120 0 1
Kellerwirtschaft und Sensorik 2 0 3 0 3 0 3 0 3 78 258 1
Weinbau 0 0 3 0 3 0 3 0 3 0 180 1
Obstbau 0 3 0 3 0 4 0 4 0 209 0 1
Obstverarbeitung und Sensorik 0 1 0 1 0 2 2 2 0 89 26 1
Weinkultur 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 32 1
Veranstaltungsmanagement und Tourismus 0 0 0 0 0 2 2 0 0 26 26 1
Unternehmerkompetenz
Unternehmensführung und Controlling 0 2 2 2 2 5 5 6 6 223 223 2
Wirtschaft, Marketing, Politische Bildung und Recht 0 3 3 3 3 3 3 4 4 196 196 2
2. Wahlpflichtfächer
Buschenschank und Tourismus 0 0 0 0 0 0-2 0-2 0-2 0-2 58 58 2
Frucht- und Brennereitechnologie 0 0 0 0 0 0-2 0-2 0-2 0-2
Obstbau 0 0 0 0 0 0-2 0-2 0-2 0-2
Weinbau und Kellerwirtschaft 0 0 0 0 0 0-2 0-2 0-2 0-2
Praktischer Unterricht 12 12 12 12 12 6 6 6 6 1014 1014 6
Gesamtstunden Pflichtgegenstände 36 36 36 36 36 36 36 36 36 3564 3564
3. Alternativer Unterricht
Qualifikationen, Projekte 0 0-110 0-110 0-100 0-100 0-210 0-210
4. Freigegenstände
Lebende Fremdsprachen 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Musische Bildung 1 1 1 1 1 1 1 1 1 5
Obstbau 0 0 0 0 0 0 1 0 1 1
Weinbau 0 0 0 0 0 1 0 1 0 1
Fachzeichnen und Baukunde 0 1 1 1 1 1 1 1 1 2
Bienenkunde 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Jagd und Fischerei 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Erste Hilfe 16 16 0-16 0-16 6
Elektronische Datenverarbeitung (vertiefend) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 29-99 29-99 1

Organisation:

Anl. 7/B3

Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird in zwei Fachrichtungen, Obstbau und Obstverwertung (OB) bzw. Weinbau und Kellerwirtschaft (WB), im modularen System in zwei Ausbildungsstufen geführt.

1. Die Grundausbildung (GA) umfasst die ersten zwei Schuljahre, die ganzjährig zu führen sind.

Das erste Jahr umfasst 39 Unterrichtswochen.

Das zweite Jahr umfasst 31 Unterrichtswochen, wobei der stundenplanmäßige Unterricht mit Ende Mai endet.

Im zweiten Schuljahr können bis zu 110 Stunden im alternativen Unterricht absolviert werden, wenn er für diesen Zeitraum und nicht für die Praxiszeit im dritten Schuljahr angeboten wird; zusätzlich kann nach Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts ein Teil der Fremdpraxis des dritten Schuljahres absolviert werden.

2. Die BetriebsleiterInnenausbildung umfasst die Praxiszeit und den BetriebsleiterInnenlehrgang (BLL).

Die Praxiszeit nach Abschluss des Unterrichts des vierten Semesters bis zum Beginn des BetriebsleiterInnenlehrganges umfasst in der dreijährigen Fachschule in Summe 17 Wochen Fremdpraxis. In der vierjährigen Fachschule ist eine Heim-, Fremd- und Auslandspraxis im Gesamtausmaß von 15 Monaten zu absolvieren. Davon sind in der Fachrichtung Obstbau mindestens vier Monate in Betrieben mit den Bereichen Pflanzenschutz, Ernte-, Lager- und Verarbeitungstechnik und zusätzlich vier Monate in Betrieben mit den Bereichen Anlagenerstellung, Kulturführung und Schnitt, in der Fachrichtung Weinbau mindestens zwölf Monate, als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieben zu leisten, dies unter Einrechnung des im zweiten Schuljahr absolvierten Teiles, der Rest als landwirtschaftliche Heimpraxis. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heim-, Fremd-, und Auslandspraxis kann – nach Zustimmung der Schulbehörde – teilweise für ein Betriebspraktikum, Zusatzqualifikationen oder eine Lehrzeit verwendet werden.

Der BetriebsleiterInnenlehrgang umfasst ein weiteres Schuljahr mit 29 Unterrichtswochen; der stundenplanmäßige Unterricht beginnt mit Anfang November und endet mit dem allgemeinen Schulschluss.

Zusätzlich sind bis zu 100 Stunden im alternativen Unterricht, der während des dritten Unterrichtsjahres oder während der Praxiszeit angeboten werden kann, zu absolvieren, weiters während der Praxiszeit bis zu 110 Stunden im alternativen Unterricht, wenn diese für diesen Zeitraum und nicht für das erste Semester des zweiten Schuljahres angeboten werden.

Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind mit Ende des Schuljahres der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2012, LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 118/2016

Anlage B4

Vierjährige Fachschule für Pferdewirtschaft (Schulversuch)

Anl. 8/B4

Pflichtgegenstände – BORG Jahrgang
1. 2. 3. 4.
Religion Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen.
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Politische Bildung
Mathematik
Rechtskunde
Bewegung und Sport
Schwerpunkt Pferdewirtschaft BORG 1. 2. 3. 4. LVG
Pferdehaltung und Pferdezucht Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen. 280 -
Reit- u. Fahrtheorie 200 -
Veterinärkunde 80 -
Rechtskunde und Tunierorganisation 80 -
Pflichtgegenstände – LFS
Bodenkunde und Pflanzenbau 2 1 120 1
Landtechnik und Baukunde 1 1 80 1
Betriebswirtschaft und Unternehmensführung 1 2 120 1
Summe Theoretischer Unterricht 6 6 6 6 960
Praktischer Unterricht
Reiten 3 3 3 4 520 6
Fahren 1 1 1 120 6
Pferdehaltung 1 0,5 60 6
Pflanzenbau 1 1 0,5 100 6
Landtechnik und Baukunde 1 1 80 6
Summe praktischer Unterricht 6 6 6 4 880
Gesamtstunden 12 12 12 10 1840

Organisation:

Anl. 8/B4

Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einem Bundesoberstufengymnasium geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler das BORG und an zwei Halbtagen die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese im Bundesoberstufengymnasium besuchen. Gleiches gilt für die Gegenstände Pferdehaltung und Pferdezucht, Reit- u. Fahrtheorie, Veterinärkunde, Rechtskunde und Tunierorganisation, sofern diese die jeweils angeführten Summen erreichen.

Die pferdewirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.

Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.

Zwischen dem zweiten und dem dritten Schuljahr, ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren. Mit Zustimmung der Schulbehörde kann diese Praxiszeit auch erst zwischen dem dritten und vierten Schuljahr absolviert werden.

Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.

Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich. Für einen positiven Abschluss der Fachschule ist eine Abschlussprüfung positiv zu absolvieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016

Anlage B5

Vierjährige Fachschule für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft „Agrar-HAK“ (Schulversuch)

Schwerpunkt Land- und Forstwirtschaft

Anl. 9/B5

Pflichtgegenstände – HAK Jahrgang
1. 2. 3. 4. 5.
Religion Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen. Kein Unterricht an der Fachschule
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Politische Bildung
Mathematik
Rechtskunde
Bewegung und Sport
Pflichtgegenstände – Land- und Forstwirtschaft
Theoretischer Unterricht 1. 2. 3. 4. LVG
Persönlichkeitsbildung 0,5 20 2
Bodenkunde und Pflanzenproduktion 1,5 1 1 1 180 1
Obstbau 0,5 20 1
Waldwirtschaft 1 1 80 1
Nutztierhaltung 1 1 1 1 160 1
Landtechnik und Baukunde 1 1 0,5 1 140 1
Direktvermarktung 0,5 20 1
Rechtskunde 0,5 20 2
Summe Theoretischer Unterricht 4 4 5 3* 640
Praktischer Unterricht
Holzbearbeitung 1 40 6
Metallbearbeitung 1 1 80 6
Landtechnik und Baukunde 1 1 80 6
Waldwirtschaft 2 80 6
Außen- und Innenwirtschaft 1 1 1 1 160 6
Direktvermarktung 1 1 1 120 6
Summe Praktischer Unterricht 4 4 3 3 560
Gesamtstunden 8 8 8 6 1200
Qualifikationen und Projekte 0-2 0-3

Schwerpunkt Land- und Ernährungswirtschaft

Anl. 9/B5

Pflichtgegenstände – HAK Jahrgang
1. 2. 3. 4. 5.
Religion Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen. Kein Unterricht an der Fachschule
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Politische Bildung
Mathematik
Rechtskunde
Informatik
Bewegung und Sport
Pflichtgegenstände – Land- und Ernährungswirtschaft
Theoretischer Unterricht 1. 2. 3. 4. LVG
Ökologie, Gartenbau und Landwirtschaft 1 1 1 1 160 1
Ernährung und Gesundheit 2 1 1 1 200 1
Haushaltsmanagement 1 1 2 160 1
Ländliche Entwicklung 1 40 2
Summe Theoretischer Unterricht 4 4 4 2* 560
Praktischer Unterricht
Verarbeitung, Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte und Gartenbau 1 1 2 2 240 6
Ernährung und Küchenführung 2 1 1 1 200 6
Betrieb-, Haushaltorganisation und Touristik 1 1 1 1 160 6
Gesundheit und Soziales 1 40 6
Summe Praktischer Unterricht 4 4 4 4 640
Gesamtstunden 8 8 8 6 1200
Qualifikationen und Projekte 0-2 0-3

Organisation:

Anl. 9/B5

Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einer Handelsakademie geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler an vier Tagen einer Unterrichtswoche die Handelsakademie und an einem Tag die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen. Betriebswirtschaftliche Spezifika in der Agrarwirtschaft werden an der Handelsakademie unterrichtet.

Die landwirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.

Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.

Zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrgang, sowie zwischen dem dritten und dem vierten Jahrgang ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren.

Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.

Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016

Anlage B6

Weiterführende zweijährige Fachschule für Gartenbau

Anl. 10/B6

Gegenstand 1. Klasse 2. Klasse Gesamt davon praktischer Unterricht
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion 5 5 10
Politische Bildung und Recht 5 5 10
Unternehmerische Bildung
Unternehmensführung und Rechnungswesen 25 25 50
Fachliche Bildung Gartenbau
Gartenbauliche Grundlagen 42 42 84 24
Pflanzenschutz 28 28 56 16
Gemüsebau 32 32 64 24
Zierpflanzenbau 32 32 64 24
Floristik 27 27 54 24
Baumschulwesen 32 32 64 24
Garten- und Landschaftsbau 32 32 64 24
Summe 520 160
2. Alternativer Projektunterricht 100
Gesamtsumme 620 160

Organisation:

Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Gartenbau“ ist auch fachpraktisch zu unterrichten.

Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024

Anlage B7

Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft

Anl. 11/B7

Gegenstand gesamt davon praktischer Unterricht LVG
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion 10 – 20 0 2
Politische Bildung und Recht 20 – 30 0 2
Unternehmensführung
Unternehmensführung und Rechnungswesen 90 – 125 10 – 20 1/6
Fachliche Bildung Landwirtschaft
Pflanzenbau 80 – 100 20 – 40 1/6
Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen 50 – 70 20 – 40 1/6
Ernährung und Haushalt 10 – 30 5 – 15 1/6
Tierhaltung 70 – 95 20 – 40 1/6
Land- und Gebäudetechnik 60 – 95 20 – 40 1/6
Waldwirtschaft 30 – 55 15 – 25 1/6
Obstbau 20 – 45 5 – 20 1/6
Summe Pflichtgegenstände 520 160
2. Alternativer Projektunterricht 100 1/6
Summe 620 160

Organisation:

Die Organisation der Unterrichtseinheiten hat so zu erfolgen, dass ein berufsbegleitender Besuch möglich ist. Die Ausbildung umfasst 520 Unterrichtsstunden. Zusätzlich können 100 Stunden als alternativer Projektunterricht oder auch als blended learning (Fernunterricht) gehalten werden.

Der Unterricht in einzelnen Gegenständen und im alternativen Projektunterricht kann klassen- und schulübergreifend erfolgen. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2017, LGBl. Nr. 79/2020

Anlage B8

Weiterführende einjährige Fachschule für Pferdewirtschaft

Anl. 12/B8

Wochenstunden Gesamtstunden LVG
1. Pflichtgegenstände
Sozialkompetenz und Sprache
Religion 1 36 2
Deutsch und Kommunikation 1 36 1
Englisch 2 72 1
Politische Bildung und Rechtskunde 1 36 2
Bewegung und Sport 2 72 3
Unternehmerkompetenz
Betriebswirtschaft und Unternehmensführung 1 36 1
Wirtschaftskunde und Marketing 1 36 2
Agrartourismus 1 36 2
Fachkompetenz Land- u. Forstw
Bodenkunde und Pflanzenbau 1 36 1
Landtechnik und Baukunde 2 72 1
Schwerpunktkompetenzen
Pferdehaltung und Pferdezucht 5 180 1
Reittheorie und Trainingslehre 2 72 2
Fahrtheorie 2 72 2
Veterinärkunde 2 72 1
Praktischer Unterricht 12 432 6
Wost. Bzw. GST 36 1296
2. Alternativer Unterricht
Qualifikationen, Projekte 80-120 1416
Erste Hilfe 16 1432 6
3. Freigegenstand
Musische Bildung 16-36 16-36 5

Organisation:

Die weiterführende Fachschule für Pferdewirtschaft wird ganzjährig geführt und umfasst 36 Unterrichtswochen.

Zusätzlich sind mindestens 80, maximal bis zu 120 Stunden im alternativen Unterricht, der während des Schuljahres angeboten wird, zu absolvieren.

Für einen positiven Abschluss der Fachschule ist eine Abschlussprüfung positiv zu absolvieren.

Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind mit Ende des Schuljahres der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 118/2016

Anlage B9

Weiterführende zweijährige Fachschule für Feldgemüsebau

Anl. 13/B9

Gegenstand 1. Klasse 2. Klasse Gesamt davon praktischer Unterricht
1. Pflichtgegenstände
Allgemeinbildung
Religion 5 5 10 0
Politische Bildung und Recht 5 5 10 0
Unternehmerische Bildung
Unternehmensführung und Rechnungswesen 25 25 50 0
Fachliche Bildung Feldgemüsebau
Bodenkunde und Düngung 39 39 78 28
Pflanzenschutz 34 34 68 28
Kulturführung im Gemüseanbau 74 74 148 48
Veredlung und Vermarktung von Gemüse 34 34 68 28
Technik im Gemüsebau 34 34 68 28
Summe 500 160
2. Alternativer Projektunterricht 100
Gesamtsumme 250 250 600 160

Organisation:

Die Gegenstandsgruppe „Fachliche Bildung Feldgemüsebau“ ist auch fachpraktisch zu unterrichten.

Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Die Blockung des alternativen Projektunterrichtes ist möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind der Schulbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 80/2014, LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 72/2024

Anlage B10

Weiterführende saisonmäßige Fachschule für Biomasse und Bioenergie

Anl. 14/B10

bb

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011

Anlage B11

Anl. 15/B11

(Anm.: der Lehrplan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018, LGBl. Nr. 79/2020, LGBl. Nr. 72/2024