(1) Liegt bei der Aufnahme in die Fachschule ein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe nicht vor, wohl aber der der 7. Schulstufe, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß §§ 3 4 ff. Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz abhängig.
(2) In die nach der Erfüllung der Schulpflicht geführten einjährigen Formen kann als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler aufgenommen werden, wer eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat:
– eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis),
– eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,
– eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis),
– ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität.
(3) Ferner kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in den allgemeinbildenden Gegenständen eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(4) Für die Aufnahme in die Fachbereiche Pferdewirtschaft, Biomasse und Bioenergie müssen alle nachstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein:
1. der erfolgreiche Abschluss einer der nachstehenden Ausbildungen:
a) die drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft,
b) die landwirtschaftliche Handelsschule,
c) die gärtnerische Handelsschule oder eine Berufsausbildung zur/zum gärtnerischen Facharbeiter/in,
d) eine Berufsausbildung zur/zum landwirtschaftlichen Facharbeiter/in,
e) die zwei- oder drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Ernährungswirtschaft,
f) eine höhere landwirtschaftliche Schule,
g) eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis),
h) eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis),
i) eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule,
j) ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität.
2. die folgenden praktischen Qualifikationen:
a) für den Fachbereich Pferdewirtschaft die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Praktikums in einem Betrieb mit Pferdehaltung sowie zusätzlich Reiterpass oder -nadel, Westernreit-Zertifikat, Gangreitabzeichen in Bronze oder Fahrabzeichen in Bronze,
b) (Anm.: entfallen)
c) für den Fachbereich Biomasse und Bioenergie die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens drei-monatigen Praktikums in einer energiewirtschaftlichen Anlage.
3. die erfolgreiche Ablegung einer fachspezifischen Eignungsprüfung, sofern ein Abschluss nach Z 1 lit. g bis j vorliegt. Liegt ein Abschluss nach Z 1 lit. c oder e vor, ist nur für die Fachbereiche Pferdewirtschaft sowie Biomasse und Bioenergie eine Eignungsprüfung abzulegen.
(5) Für die Absolvierung der mehrberuflichen Ausbildung Maschinenbautechnik muss die dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft positiv absolviert worden sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2011, LGBl. Nr. 118/2016, LGBl. Nr. 72/2024
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