(1) Eine Teilung in Gruppen ist in folgenden Gegenständen möglich:
1. Praktischer Unterricht: Teilungszahl 8.
2. Englisch, Lebende Fremdsprache: Teilungszahl 18.
3. Betriebswirtschaftslehre Praktikum, Betriebswirtschaftliches Praktikum, Betriebswirtschaftslehre, Datenverarbeitung, Netzwerktechnik, Datenverarbeitung Wirtschaftsinformatik, Informatik, Erste Hilfe, Stenotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung, Kommunikation und Präsentation: Teilungszahl 15.
(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülerinnen/Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die TeilnehmerInnenzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern nicht mehr erreicht wird.
(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen bzw. -bereiche vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen und Schülern je Fachbereich erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.
(4) Förderunterricht im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann in den fachtheoretischen Gegenständen, in Deutsch und Kommunikation, in Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Ausbildungsjahr darf nicht überschritten werden, wobei die Aufteilung der Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderunterricht kann nur erteilt werden, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler am Unterricht teilnehmen. Förderungswürdige Schülerinnen und Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit über oder unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von der das Fach unterrichtenden Lehrerin oder dem Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz der Direktorin oder des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn den Förderunterricht eine andere Lehrerin oder ein anderer Lehrer als die in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrkraft erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.
(5) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindlichen Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden.
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