Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2018 begonnen haben, sind die Anlage A2 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2013, Anlage A4 in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010, die Anlagen B2 und B11 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2016 und die Anlage C in der Fassung LGBl. Nr. 64/2010 weiterhin anzuwenden, längstens aber bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2018
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