LandesrechtSteiermarkVerordnungenErprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark

Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark

In Kraft seit 13. Februar 2008
Up-to-date

§ 1

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung eines Modellversuches zur bedarfsorientierten Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen durch die Möglichkeit der Anhebung der Kinderhöchstzahlen in Bezug auf die eingeschriebenen Kinder. Im Folgenden wird dieser Versuch „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ genannt.

§ 2

§ 2 Anwendung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Mit Ausnahme des § 14 Abs. 7, hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitungsmöglichkeit der Kinderhöchstzahlen, finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, auf die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ insoweit Anwendung, als diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen normiert.

§ 3

§ 3 Anwendung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes

In Bezug auf die Beiträge des Landes zum Personalaufwand der Erhalter finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ insbesondere hinsichtlich der §§ 1 und 4 des Gesetzes als Kindergarten- bzw. Alterserweiterte Gruppe zu betrachten ist.

§ 4

§ 4 Voraussetzungen, Kinderhöchstzahlen und Altersmischung

In Kindergärten erhöht sich die Höchstzahl der eingeschriebenen Kinder auf 30, in Alterserweiterten Gruppen auf 25, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Gruppe wird in Ganztagsform oder erweiterter Ganztagsform geführt.

2. Im Kindergarten sind mindestens 15 Kinder, in der Alterserweiterten Gruppe mindestens 12 Kinder halbtags nur am Vormittag eingeschrieben.

3. Die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder beträgt im Kindergarten zu keiner Zeit mehr als 25 Kinder pro Gruppe, in der Alterserweiterten Gruppe zu keiner Zeit mehr als 20 Kinder pro Gruppe.

4. In der Alterserweiterten Gruppe darf die Summe der Kinder im Alter von 18 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und der Volksschulkinder zehn Kinder pro Gruppe nicht übersteigen.

§ 5

§ 5 Pädagogisches Konzept, Raumprogramm und Bildungsmittel

(1) Für die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ ist die Vorlage eines auf aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen erstellten pädagogischen Konzeptes sowie die nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehene räumliche Ausstattung mit folgenden Ergänzungen vorzusehen:

1. Vorlage eines auf zeitgemäßen pädagogischen Grundlagen basierenden Raumnutzungskonzeptes,

2. ausreichend vorhandene Ruhe- und Rückzugsbereiche, insbesondere für jüngere Kinder,

3. ungestörte Arbeitsplätze zur Erledigung von Haus- und Lernaufgaben für Schulkinder,

4. auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmtes Mobiliar,

5. auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmte Bildungsmittel im erforderlichen Ausmaß.

(2) Auch bei der Ausgestaltung der erforderlichen Freispielfläche ist besonders auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder Rücksicht zu nehmen.

§ 6

§ 6 Umsetzung des Modellversuches

Die Bewilligung zur „Bedarfsorientierten Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ wird von der Landesregierung erteilt, wobei der Modellversuch unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene geografische Verteilung an höchstens 20 Standorten geführt werden darf. Die Gruppenzusammensetzung ist im Zuge des Bewilligungsverfahrens auf ihre Eignung hin zu prüfen.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Februar 2008, in Kraft.