In Bezug auf die Beiträge des Landes zum Personalaufwand der Erhalter finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ insbesondere hinsichtlich der §§ 1 und 4 des Gesetzes als Kindergarten- bzw. Alterserweiterte Gruppe zu betrachten ist.
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