Mit Ausnahme des § 14 Abs. 7, hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitungsmöglichkeit der Kinderhöchstzahlen, finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, auf die „Bedarfsorientierte Flexibilisierung der Kinderhöchstzahlen in Kindergärten und Alterserweiterten Gruppen“ insoweit Anwendung, als diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen normiert.
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