Salzburger Bautechnikverordnung; Erlassung
Vorwort/Präambel
Den bautechnischen Anforderungen gemäß den Unterabschnitten 1 bis 6 des zweiten Abschnittes des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1 eingehalten werden:
| Bautechnische Anforderung | OIB-Richtlinie | Sonderregelungen | ||
| Nr | Titel | Ausgabe | ||
| Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | Mai 2023 | keine |
| Brandschutz (je nach Anwendungsfall) | 2 | Brandschutz | Mai 2023 | gemäß Teil A der Anlage 1 |
| 2.1 | Brandschutz bei Betriebsbauten | Mai 2023 | keine | |
| 2.2 | Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks | Mai 2023 | keine | |
| 2.3 | Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m | Mai 2023 | keine | |
| Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | Mai 2023 | gemäß Teil B der Anlage 1 |
| Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit | 4 | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit | Mai 2023 | gemäß Teil C der Anlage 1 |
| Schallschutz | 5 | Schallschutz | Mai 2023 | gemäß Teil D der Anlage 1 |
| Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz | 6 | Energieeinsparung und Wärmeschutz | März 2015 | gemäß Teil E der Anlage 1 |
Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:
1. OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Mai 2023, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1;
2. OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe Mai 2023, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Teil F der Anlage 1.
(1) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Bei Stellplätzen mit beidseitig nutzbaren Anlehnbügeln oder mit einer Vorrichtung für eine höhenversetzte Aufstellung der Fahrräder genügt eine Breite von 0,6 m. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger bzw Spezialräder vorzusehen.
(2) Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Sie sind so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Neigung von Rampen darf 18 % nicht überschreiten. Rampen für Kraftfahrzeuge können unter diesen Voraussetzungen auch für die Erschließung von Fahrradstellplätzen verwendet werden.
(3) Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(4) Bei Bauten mit Kunden- bzw Besuchsverkehr sollen die Fahrradabstellplätze möglichst im Nahbereich der Haupteingänge situiert werden. Bei Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche ab 500 m² und vorgelagerten ebenerdigen Kfz-Stellplätzen darf die Entfernung der Fahrradabstellplätze zum Haupteingang des Handelsbetriebs nicht größer sein als die Entfernung des auf gleicher Ebene am nächsten situierten nicht barrierefreien Kfz-Stellplatzes.
(5) Abweichungen zu den vorstehenden Absätzen sind zulässig, wenn dadurch den Anforderungen in zumindest gleich ausreichender und geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
Der Dichtebonus für den Wärmeschutz gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 1996 gilt für Wohnbauten, deren LEK T -Wert unter 18 liegt.
Der Dichtebonus für die Nachhaltigkeit gemäß § 9 Abs 1b BauPolG 1996 gilt für Wohnbauten, deren GWP-Indikator für die Ökologie der Baustoffe unter oder gleich 18 liegt. Der GWP-Indikator ist gemäß der Anlage 2 zu berechnen.
(1) Die Önormen sowie die Richtlinien und Regelwerke des Österreichischen Instituts für Bautechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der Besorgung von Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinien und Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse „www.oib.or.at“ eingesehen werden.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie EU 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 2024/1275 vom 8. Mai 2024.
Die Verordnung LGBl Nr 83/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2026/0101/AT notifiziert.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
1.die Salzburger Bautechnikverordnung, LGBl Nr 55/2016, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 78/2021;
2.die Fahrradabstellplätze-Verordnung, LGBl Nr 79/2021.
(2) Die zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen.