§ 2 Sonstige OIB-Regelwerke — Salzburger Bautechnikverordnung; Erlassung
Gliederung
1. Abschnitt Harmonisierte Anforderungen
§ 2 Sonstige OIB-Regelwerke
Zur Anwendung der OIB-Richtlinien sind, wenn die Richtlinien dies vorsehen, folgende Regelwerke heranzuziehen:
1. OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“, Ausgabe Mai 2023, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß der Anlage 1;
2. OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, Ausgabe Mai 2023, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen gemäß Teil F der Anlage 1.
Rückverweise