Vorwort
Zum Schutz des Grundwasservorkommens für die Wasserversorgungsanlagen der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee, der Gemeinde Elixhausen und der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes wird in der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee sowie den Gemeinden Elixhausen und Hallwang das in den Anlagen zu dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet (kurz: „Schongebiet Riedelwaldplatte“) bestimmt.
Das Schongebiet wird in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage I), Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen II bis XI) und eine Koordinatenliste (Anlage XII) bestimmt.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Bodeneingriffe, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen, Bohrungen oder Aufschüttungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art,
a) mit einer Tiefe von mehr als 5 m ab Geländeoberkante;
b) im Ausmaß von mehr als 2.000 m 2 , ausgenommen Maßnahmen der guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis.
2. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur
a) Leitung von Mineralöl oder Mineralölprodukten;
b) Lagerung von Mineralöl oder Mineralölprodukten im Ausmaß von mehr als 200 l. Der Bewilligungspflicht unterliegt zudem die bloße Lagerung von Mineralöl oder Mineralölprodukten in mehr als 200 l fassenden Behältnissen.
3. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur
a) Leitung von sonstigen wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen Hauskanäle;
b) Lagerung von sonstigen wassergefährdenden Stoffen. Der Bewilligungspflicht unterliegt zudem die bloße Lagerung von sonstigen wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Lagerung im Ausmaß von höchstens 200 l in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs sowie die Lagerung im Rahmen der guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis.
Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen unter Vorlage technischer Unterlagen (Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss eines Lageplanes) spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. Bodeneingriffe, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen oder Aufschüttungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, im Ausmaß von mehr als 1.000 m 2 bis höchstens 2.000 m 2 , ausgenommen Maßnahmen der guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis;
2. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Wildgehegen, Wildtierzuchtgattern sowie ortsfesten Viehunterständen und -fütterungsplätzen mit einer Belegungsdichte von mehr als 10 Großvieheinheiten (GVE);
3. Rodungen im Ausmaß von mehr als 1000 m².
Diese Maßnahmen gelten im angezeigten Umfang als bewilligt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines ordentlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich ist (§ 114 WRG 1959).
Übertretungen der §§ 4 und 5 sind gemäß § 137 WRG 1959 zu ahnden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Februar 1962 zum Schutze der Gemeindewasserversorgungsanlage Seekirchen, LGBl Nr 28/1962, außer Kraft.
(3) Die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs 1 Gegenstand eines anhängigen Verfahrens oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
Anhänge
Anlage IPDFAnhänge
Anlage IIPDFAnhänge
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Anlage VIPDFAnhänge
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Anlage VIIIPDFAnhänge
Anlage IXPDFAnhänge
Anlage XPDFAnhänge
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Anlage XIIPDF