Rückverweise
Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen unter Vorlage technischer Unterlagen (Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss eines Lageplanes) spätestens drei Monate vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. Bodeneingriffe, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen oder Aufschüttungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, im Ausmaß von mehr als 1.000 m 2 bis höchstens 2.000 m 2 , ausgenommen Maßnahmen der guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis;
2. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Wildgehegen, Wildtierzuchtgattern sowie ortsfesten Viehunterständen und -fütterungsplätzen mit einer Belegungsdichte von mehr als 10 Großvieheinheiten (GVE);
3. Rodungen im Ausmaß von mehr als 1000 m².
Diese Maßnahmen gelten im angezeigten Umfang als bewilligt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines ordentlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich ist (§ 114 WRG 1959).
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