Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 5. Februar 1962 zum Schutze der Gemeindewasserversorgungsanlage Seekirchen, LGBl Nr 28/1962, außer Kraft.
(3) Die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung auf Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Abs 1 Gegenstand eines anhängigen Verfahrens oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.
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