Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. Bodeneingriffe, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen, Bohrungen oder Aufschüttungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art,
a) mit einer Tiefe von mehr als 5 m ab Geländeoberkante;
b) im Ausmaß von mehr als 2.000 m 2 , ausgenommen Maßnahmen der guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis.
2. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur
a) Leitung von Mineralöl oder Mineralölprodukten;
b) Lagerung von Mineralöl oder Mineralölprodukten im Ausmaß von mehr als 200 l. Der Bewilligungspflicht unterliegt zudem die bloße Lagerung von Mineralöl oder Mineralölprodukten in mehr als 200 l fassenden Behältnissen.
3. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur
a) Leitung von sonstigen wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen Hauskanäle;
b) Lagerung von sonstigen wassergefährdenden Stoffen. Der Bewilligungspflicht unterliegt zudem die bloße Lagerung von sonstigen wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Lagerung im Ausmaß von höchstens 200 l in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs sowie die Lagerung im Rahmen der guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis.
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