LandesrechtSalzburgVerordnungenMaßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

Maßnahmengebietsverordnung Kaprun – Fusch 2025 bis 2027

In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand und Ziel

§ 1 § 1

Diese Verordnung erklärt Jagdgebiete in der Wildregion 2.1 (Kaprun – Fusch) betreffend die vorkommenden Schalenwildarten zu einem Maßnahmengebiet. Ziel der im Maßnahmengebiet vorgesehenen jagdbetrieblichen, wildökologischen und forstbetrieblichen Maßnahmen ist die Reduktion des Einflusses der vorkommenden Schalenwildarten auf die Vegetation zur Schaffung und Wiederherstellung eines schutzfunktional wirksamen Waldbestandes und zur Stabilisierung der offenen Grabeneinhänge.

§ 2 Maßnahmengebiet

§ 2 § 2

(1) Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet in der Wildregion 2.1, nämlich die Jagdgebiete der EJ Sulzbachwaldjagd (Jagdgebietsnummer 6263), EJ Sulzbachgut und Alpe (Jagdgebietsnummer 6275), EJ Kammereralpe (Jagdgebietsnummer 6276), GJ Fusch I Vordertal (Jagdgebietsnummer 6299), GJ Fusch II Hintertal (Jagdgebietsnummer 6268), EJ Schönbichlgut (Jagdgebietsnummer 6274), EJ Embachgut (Jagdgebietsnummer 6269), EJ Heubergalm (Jagdgebietsnummer 6297), EJ Hirzbachgut (Jagdgebietsnummer 6266), EJ Vorder- und Hinterwimmgut (Jagdgebietsnummer 6265) und EJ Riegeralm – Jagdgebiet II (Jagdgebietsnummer 6270), wird zu einem Maßnahmengebiet (Maßnahmengebiet Kaprun – Fusch) erklärt.

(2) Im Maßnahmengebiet werden vier Zonen, nämlich eine Schwerpunktbejagungszone, eine Pufferzone, eine Regulierungszone und eine Ruhezone, ausgewiesen, in welchen je nach Zonentyp unterschiedliche, zur Zielerreichung erforderliche Maßnahmen angeordnet werden.

2. Abschnitt

Maßnahmen im Maßnahmengebiet

§ 3 Schwerpunktbejagungszone

§ 3 § 3

(1) Im Maßnahmengebiet wird das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet der GJ Fusch II Hintertal (Jagdgebietsnummer 6268) als Schwerpunktbejagungszone festgelegt. In der Schwerpunktbejagungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten bzw Einteilungen:

Rotwild Schonzeiten
Spießer -
Hirsche der Klasse III, II und I -
Schmaltiere 1.2. – 31.3.
Tiere 1.2. – 31.5.
Kälber -
Rehwild Schonzeiten
Böcke der Klasse III, II und I -
Schmalrehe 1.2. – 31.3.
nicht führende Geißen 1.2. – 31.3.
führende Geißen 1.2. – 30.6.
Kitze -
Gamswild Schonzeiten
Gamsböcke der Klasse III, II und I -
Gamsgeißen der Klasse III -
Gamsgeißen der Klasse II und I 1.2. – 30.6.
Kitze -
Muffelwild Schonzeiten
Schmalwidder -
Muffelwidder -
Schmalschaf 1.2. – 31.3.
Muffelschaf 1.2. – 31.5.
Lämmer -

(2) In der Schwerpunktbejagungszone dürfen außerhalb der Schonzeiten gemäß Abs 1 über den im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss hinaus

Hirsche der Klasse II und I,

Böcke der Klasse II und I,

Gamsböcke der Klasse II und I sowie

Gamsgeißen der Klasse II und I

erlegt werden.

(3) Abweichend von der Abschussrichtlinienverordnung dürfen in der Schwerpunktbejagungszone Hirsche der Klasse II auch als zweiseitiger Kronenhirsch erlegt werden.

(4) Zur Verifizierung wird in der Schwerpunktbejagungszone für sämtliche erlegten Trophäenträger der Klasse II und I eine verpflichtende Grünvorlage am Erlegungsort angeordnet.

(5) Abweichend von § 70 Abs 1 und 3 JG sind in der Schwerpunktbejagungszone folgende Maßnahmen erlaubt:

1. Der Einsatz von Drohnen zu Monitoringzwecken.

2. Für Jagdschutzorgane, die für das Gebiet der Schwerpunktbejagungszone bestellt sind:

a) Die Verwendung von Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen und Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Infrarotgeräte und Restlichtverstärker sowie Thermal- und Wärmebildgeräte.

b) Die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit.

(6) Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Böcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche von Jagdschutzorganen unter Anwendung des Abs 5 Z 2 lit a oder b erlegt wurden, gelten als verfallen.

§ 4 Pufferzone

§ 4 § 4

(1) Im Maßnahmengebiet werden die in der Anlage gekennzeichneten Gebiete der EJ Sulzbachwaldjagd (Jagdgebietsnummer 6263), EJ Sulzbachgut und Alpe (Jagdgebietsnummer 6275), GJ Fusch II Hintertal (Jagdgebietsnummer 6268) und der EJ Schönbichlgut (Jagdgebietsnummer 6274) als Pufferzone festgelegt. In der Pufferzone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten bzw Einteilungen:

Rotwild Schonzeiten
Spießer -
Hirsche der Klasse III -
Hirsche der Klasse II und I 16.11. – 31.7.
Schmaltiere 1.2. – 31.3.
Tiere 1.2. – 30.6.
Kälber -
Rehwild Schonzeiten
Böcke der Klasse III, II und I -
Schmalrehe 1.2. – 31.3.
nicht führende Geißen 1.2. – 31.3.
führende Geißen 1.2. – 30.6.
Kitze -
Gamswild Schonzeiten
Gamsböcke der Klasse III -
Gamsböcke der Klasse II und I 16.12. – 15.7.
Gamsgeißen der Klasse III -
Gamsgeißen der Klasse II und I 1.2. – 30.6.
Kitze -
Muffelwild Schonzeiten
Schmalwidder -
Muffelwidder -
Schmalschaf 1.2. – 31.3.
Muffelschaf 1.2. – 31.5.
Lämmer -

(2) In der Pufferzone dürfen außerhalb der Schonzeiten gemäß Abs 1 über den im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss hinaus Böcke der Klasse II und I erlegt werden.

§ 5 Regulierungszone

§ 5 § 5

(1) Im Maßnahmengebiet werden die in der Anlage gekennzeichneten Gebiete der GJ Fusch I Vordertal (Jagdgebietsnummer 6299), EJ Heubergalm (Jagdgebietsnummer 6297), EJ Sulzbachgut und Alpe (Jagdgebietsnummer 6275), EJ Kammereralpe (Jagdgebietsnummer 6276), GJ Fusch II Hintertal (Jagdgebietsnummer 6268), EJ Schönbichlgut (Jagdgebietsnummer 6274), EJ Embachgut (Jagdgebietsnummer 6269), EJ Vorder- und Hinterwimmgut (Jagdgebietsnummer 6265) und EJ Riegeralm – Jagdgebiet II (Jagdgebietsnummer 6270) als Regulierungszone festgelegt. In der Regulierungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten bzw Einteilungen:

Muffelwild Schonzeiten
Schmalwidder -
Muffelwidder -
Schmalschaf 1.2. – 31.3.
Muffelschaf 1.2. – 31.5.
Lämmer -

(2) In der Regulierungszone sind die Abschusspläne strikt einzuhalten. Bei sämtlichen Schalenwildarten sind zur rascheren Erreichung der vorgegebenen waldbaulichen Ziele über die festgelegten Mindestabschüsse hinaus Mehrabschüsse zu tätigen.

(3) Die Bejagung hat in Ergänzung zu Intervall- und Schwerpunktbejagungen auch im Wege von gemeinschaftlichen Bewegungsjagden zu erfolgen. Diese jagdgebietsübergreifenden Jagden sind unter der Leitung des Hegemeisters gemeinschaftlich abzustimmen, zu planen und durchzuführen.

§ 6 Ruhezone

§ 6 § 6

Im Maßnahmengebiet wird das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet der EJ Schönbichlgut (Jagdgebietsnummer 6274) als Ruhezone festgelegt. In der Ruhezone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten bzw Einteilungen:

Rotwild Schonzeiten
Hirsche der Klasse II und I 1.11. – 31.7.
sämtliches weiteres Rotwild ganzjährig geschont
Rehwild Schonzeiten
sämtliches Rehwild ganzjährig geschont
Gamswild Schonzeiten
Gamsböcke der Klasse II und I 1.11. – 31.7.
sämtliches weiteres Gamswild ganzjährig geschont
Muffelwild Schonzeiten
sämtliches Muffelwild 1.1. – 31.5.

§ 7 Gemeinsame Bestimmungen

§ 7 § 7

(1) Für sämtliche im Maßnahmengebiet erlegte Rotwildstücke, also auch jene, die abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden, gilt § 79 Abs 5 JG.

(2) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.

(3) Die Jagdbehörde kann im Bedarfsfall die Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Böcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche über den Abschussplan hinaus erlegt werden, für verfallen erklären.

(4) Muffelwild ist im gesamten Maßnahmengebiet außerhalb der Schonzeit scharf zu bejagen.

§ 8 Forstbetriebliche Maßnahmen

§ 8 § 8

Zur Feststellung von Wildeinfluss bzw zur Überprüfung der Eignung der verordneten Maßnahmen ist ein systematisches Wildeinflussmonitoring einzurichten. Das Monitoring hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:

1. Schälschadenserhebungen,

2. Verbissschadenserhebungen und

3. Erhebungen zur Verjüngungsdynamik.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 9 Aufsicht

§ 9 § 9

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen erfolgt durch die Landesregierung und die Jagdbehörde sowie betreffend die Abschusskontrolle gemäß § 64 JG durch die Organe der Salzburger Jägerschaft.

(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der Landesregierung vonseiten der Salzburger Jägerschaft jährlich unaufgefordert ein entsprechender Bericht über die Maßnahmen und die Entwicklung der jagdlichen und forstlichen Situation vor Ort bis zum 31. Jänner des Folgejahres vorzulegen. Die Erstellung des Berichtes hat in Abstimmung mit den einbezogenen Jagdgebieten, der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Landesforstdirektion zu erfolgen.

(3) Soweit Abschüsse im Maßnahmengebiet nicht zeitgerecht oder nicht im verordneten Ausmaß vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.

§ 10 Hinweis auf Strafbestimmung

§ 10 § 10

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.

§ 11 In- und Außerkrafttreten

§ 11 § 11

Diese Verordnung tritt am 09. September 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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