(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen erfolgt durch die Landesregierung und die Jagdbehörde sowie betreffend die Abschusskontrolle gemäß § 64 JG durch die Organe der Salzburger Jägerschaft.
(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der Landesregierung vonseiten der Salzburger Jägerschaft jährlich unaufgefordert ein entsprechender Bericht über die Maßnahmen und die Entwicklung der jagdlichen und forstlichen Situation vor Ort bis zum 31. Jänner des Folgejahres vorzulegen. Die Erstellung des Berichtes hat in Abstimmung mit den einbezogenen Jagdgebieten, der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie der Landesforstdirektion zu erfolgen.
(3) Soweit Abschüsse im Maßnahmengebiet nicht zeitgerecht oder nicht im verordneten Ausmaß vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind.
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