(1) Für sämtliche im Maßnahmengebiet erlegte Rotwildstücke, also auch jene, die abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden, gilt § 79 Abs 5 JG.
(2) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.
(3) Die Jagdbehörde kann im Bedarfsfall die Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Böcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche über den Abschussplan hinaus erlegt werden, für verfallen erklären.
(4) Muffelwild ist im gesamten Maßnahmengebiet außerhalb der Schonzeit scharf zu bejagen.
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