Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsgegenstand und Ziel
§ 1 § 1
Diese Verordnung erklärt Jagdgebiete in der Wildregion 10.4 (Strobl – St. Gilgen – Schafberg – Fuschl) betreffend die Wildart Rotwild ( Cervus elaphus ) zu einem Maßnahmengebiet. Ziel der im Maßnahmengebiet vorgesehenen jagdbetrieblichen, wildökologischen und forstbetrieblichen Maßnahmen ist eine Reduktion des Rotwildbestandes und die Erreichung einer weitgehend rotwildfreien Zone innerhalb des GJ Strobl (Jagdgebietsnummer 3042) und des GJ Gschwendt (Jagdgebietsnummer 3043) in den Wintermonaten zur Vermeidung weiterer Schälschäden am Waldbestand.
§ 2 Maßnahmengebiet
§ 2 § 2
Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet in der Wildregion 10.4, nämlich die Jagdgebiete des GJ Strobl (Jagdgebietsnummer 3042), des GJ Gschwendt (Jagdgebietsnummer 3043), des GJ Schreinbach-Sillingalpe (Jagdgebietsnummer 3044), der EJ AG Niedergadenalpe (Jagdgebietsnummer 3045), der EJ Königsbach (Jagdgebietsnummer 3013), der EJ Alpbichl (Jagdgebietsnummer 3014), der EJ Wiesler (Jagdgebietsnummer 3017), der EJ Promegg (Jagdgebietsnummer 3016), der EJ Pitscherberg (Jagdgebietsnummer 3015), der EJ Postalm ÖBF (Jagdgebietsnummer 3018), der EJ AG Einbergalpe (Jagdgebietsnummer 3019), der EJ Rinnkogel (Jagdgebietsnummer 3021) und der EJ Kammersbach (Jagdgebietsnummer 3020), wird zu einem Maßnahmengebiet erklärt.
2. Abschnitt
Maßnahmen im Maßnahmengebiet
§ 3 Winterbejagungszone
§ 3 § 3
(1) Im Maßnahmengebiet wird das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet als Winterbejagungszone festgelegt. In der Winterbejagungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung betreffend die Wildart Rotwild folgende Schonzeiten:
Rotwild | Schonzeiten |
Spießer | 1.2. – 30.4. |
Hirsche der Klasse III | 1.2. – 31.7. |
Hirsche der Klasse II und I | 1.2. – 31.7. |
Schmaltiere | 1.2. – 30.4. |
Tiere und Kälber | 1.2. – 30.6. |
(2) Wenn es zur Vermeidung von Schälschäden erforderlich ist, kann in der Winterbejagungszone jährlich in der Zeit von 1. bis 31. Jänner über den Abschussplan hinaus jeweils ein weiterer Hirsch der Klasse II und der Klasse I erlegt werden. Abweichend von der Abschussrichtlinienverordnung darf der über den Abschussplan hinaus freigegebene Hirsch der Klasse II auch als zweiseitiger Kronenhirsch erlegt werden. Die Trophäen der nach dieser Bestimmung erlegten Stücke gelten gemäß § 90 Abs 8 JG als verfallen.
(3) Für sämtliche Stücke, die in der Winterbejagungszone erlegt werden, also auch jene, die abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung im Rahmen der Schusszeitverlängerung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden, gilt § 79 Abs 5 JG.
(4) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.
§ 4 Ruhezonen
§ 4 § 4
(1) Im Maßnahmengebiet werden die in der Anlage gekennzeichneten Gebiete als Ruhezonen „Mühlaueralm“ und „Weissenbachfütterung“ festgelegt.
(2) In der Ruhezone „Mühlaueralm“ darf abweichend von der Schonzeiten-Verordnung in der Zeit von 1. Februar bis 30. September keine Rotwildbejagung erfolgen.
(3) In der Ruhezone „Weissenbachfütterung“ darf abweichend von der Schonzeiten-Verordnung in der Zeit von 1. Oktober bis 30. April keine Rotwildbejagung erfolgen.
(4) Die an die Ruhezonen „Mühlaueralm“ und „Weissenbachfütterung“ angrenzenden Jagdgebiete der EJ AG Niedergadenalpe, EJ Alpbichl, EJ Postalm ÖBF, EJ AG Einbergalpe, EJ Rinnkogel und EJ Kammersbach sind bei der Durchführung von gemeinschaftlichen Bewegungsjagden und Sammelansitzen einzubeziehen. Gemeinschaftliche Jagden sind unter der Leitung des Hegemeisters gemeinschaftlich abzustimmen, zu planen und durchzuführen.
(5) Bei einsetzendem Winterbeginn (geschlossene Schneedecke) hat die Bejagung in Ergänzung zu den gemeinschaftlichen Bewegungsjagden auch über Schwerpunkt- und Intervallbejagungen zu erfolgen, um neben der umfassenden Erfüllung der bescheidmäßigen Abschussvorgaben eine gezielte Wildlenkung zur Rotwildfütterung „Weissenbach“ zu erwirken.
§ 5 Fütterung
§ 5 § 5
(1) Bei der Rotwildfütterung „Weissenbach“ in der EJ Rinnkogel darf abweichend von der Wildfütterungsverordnung jährlich ab 1. Oktober Saftfutter vorgelegt werden.
(2) Der Betrieb der Rotwildfütterungen („Weissenbach/Sulzau“, „Königsbach“, „Seitenschlag“ und Wildwintergatter „Alpbichl-Promegg“) ist jedenfalls mit dem Leiter der Hegegemeinschaft der Wildregion 10.4 abzustimmen.
§ 6 Forstbetriebliche Maßnahmen
§ 6 § 6
(1) Im GJ Strobl und dem GJ Gschwendt sind auf Waldflächen im Gesamtausmaß von zumindest 8 ha Waldpflegemaßnahmen zur Minimierung der Schälschadensanfälligkeit durchzuführen.
(2) Zur Feststellung von Rotwild-Schälschäden bzw zur Überprüfung der Eignung der verordneten Maßnahmen ist in dem als Winterbejagungszone festgelegten Gebiet ein systematisches Monitoring einzurichten.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 7 Aufsicht
§ 7 § 7
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen erfolgt durch die Landesregierung und die Jagdbehörde sowie betreffend die Abschusskontrolle gemäß § 64 JG durch die Organe der Salzburger Jägerschaft.
(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der Landesregierung vonseiten des Jagdgebietsinhabers jeweils längstens bis zum 31. Oktober 2029 und 31. Oktober 2033 unaufgefordert ein Bericht über die gesetzten Maßnahmen, die Ergebnisse des Wildschadensmonitorings und die Entwicklung der Situation vor Ort vorzulegen. Der Bericht hat jedenfalls eine abschließende Aussage darüber zu enthalten, ob die in § 1 definierten Ziele erreicht wurden und ob die Maßnahmengebietsverordnung aus Sicht des Jagdgebietsinhabers über die vorgenannten Zeitpunkte hinaus allenfalls weitergeführt werden soll. Der jeweilige Bericht hat eine Stellungnahme der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Weiterführung der Verordnung samt allfälligen Änderungsvorschlägen zu enthalten.
§ 8 Hinweis auf Strafbestimmung
§ 8 § 8
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
§ 9 In- und Außerkrafttreten
§ 9 § 9
Diese Verordnung tritt mit 8. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
AnlagePDF