(1) Bei der Rotwildfütterung „Weissenbach“ in der EJ Rinnkogel darf abweichend von der Wildfütterungsverordnung jährlich ab 1. Oktober Saftfutter vorgelegt werden.
(2) Der Betrieb der Rotwildfütterungen („Weissenbach/Sulzau“, „Königsbach“, „Seitenschlag“ und Wildwintergatter „Alpbichl-Promegg“) ist jedenfalls mit dem Leiter der Hegegemeinschaft der Wildregion 10.4 abzustimmen.
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