(1) Im Maßnahmengebiet werden die in der Anlage gekennzeichneten Gebiete als Ruhezonen „Mühlaueralm“ und „Weissenbachfütterung“ festgelegt.
(2) In der Ruhezone „Mühlaueralm“ darf abweichend von der Schonzeiten-Verordnung in der Zeit von 1. Februar bis 30. September keine Rotwildbejagung erfolgen.
(3) In der Ruhezone „Weissenbachfütterung“ darf abweichend von der Schonzeiten-Verordnung in der Zeit von 1. Oktober bis 30. April keine Rotwildbejagung erfolgen.
(4) Die an die Ruhezonen „Mühlaueralm“ und „Weissenbachfütterung“ angrenzenden Jagdgebiete der EJ AG Niedergadenalpe, EJ Alpbichl, EJ Postalm ÖBF, EJ AG Einbergalpe, EJ Rinnkogel und EJ Kammersbach sind bei der Durchführung von gemeinschaftlichen Bewegungsjagden und Sammelansitzen einzubeziehen. Gemeinschaftliche Jagden sind unter der Leitung des Hegemeisters gemeinschaftlich abzustimmen, zu planen und durchzuführen.
(5) Bei einsetzendem Winterbeginn (geschlossene Schneedecke) hat die Bejagung in Ergänzung zu den gemeinschaftlichen Bewegungsjagden auch über Schwerpunkt- und Intervallbejagungen zu erfolgen, um neben der umfassenden Erfüllung der bescheidmäßigen Abschussvorgaben eine gezielte Wildlenkung zur Rotwildfütterung „Weissenbach“ zu erwirken.
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