(1) Im Maßnahmengebiet wird das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet als Winterbejagungszone festgelegt. In der Winterbejagungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung betreffend die Wildart Rotwild folgende Schonzeiten:
Rotwild | Schonzeiten |
Spießer | 1.2. – 30.4. |
Hirsche der Klasse III | 1.2. – 31.7. |
Hirsche der Klasse II und I | 1.2. – 31.7. |
Schmaltiere | 1.2. – 30.4. |
Tiere und Kälber | 1.2. – 30.6. |
(2) Wenn es zur Vermeidung von Schälschäden erforderlich ist, kann in der Winterbejagungszone jährlich in der Zeit von 1. bis 31. Jänner über den Abschussplan hinaus jeweils ein weiterer Hirsch der Klasse II und der Klasse I erlegt werden. Abweichend von der Abschussrichtlinienverordnung darf der über den Abschussplan hinaus freigegebene Hirsch der Klasse II auch als zweiseitiger Kronenhirsch erlegt werden. Die Trophäen der nach dieser Bestimmung erlegten Stücke gelten gemäß § 90 Abs 8 JG als verfallen.
(3) Für sämtliche Stücke, die in der Winterbejagungszone erlegt werden, also auch jene, die abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung im Rahmen der Schusszeitverlängerung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden, gilt § 79 Abs 5 JG.
(4) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.
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