(1) Im GJ Strobl und dem GJ Gschwendt sind auf Waldflächen im Gesamtausmaß von zumindest 8 ha Waldpflegemaßnahmen zur Minimierung der Schälschadensanfälligkeit durchzuführen.
(2) Zur Feststellung von Rotwild-Schälschäden bzw zur Überprüfung der Eignung der verordneten Maßnahmen ist in dem als Winterbejagungszone festgelegten Gebiet ein systematisches Monitoring einzurichten.
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