Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2021 – NGP 2021 und des § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 – NGPV 2021, BGBl II Nr 182/2022, zur Erreichung der festgelegten Umweltziele gemäß § 30a WRG 1959 in den in Anlage 1 (Durchgängigkeit), Anlage 2 (Dotationswasser) und Anlage 3 (Schwall) aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).
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