Bei allen Anlagen im Sanierungsgebiet der Anlage 1 ist durch geeignete Vorkehrungen eine den Vorgaben des § 13 Abs 5 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl II Nr 99/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 128/2019, entsprechende ganzjährige Fischpassierbarkeit für die in der Anlage 1 aufgelisteten Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten.
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