(1) Bei allen Wasserentnahmen im Sanierungsgebiet der Anlage 2 ist durch geeignete Vorkehrungen ein den Vorgaben des § 13 Abs 2 QZV Ökologie OG entsprechendes Dotationswasser nach Maßgabe der Anlage 2 zu gewährleisten. Sich auf der Grundlage des § 21 Abs 3 WRG 1959 ergebende Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung gemäß Abs 1 kann für Wasserentnahmen im Sanierungsgebiet der Anlage 2 im Einzelfall in Entsprechung der §§ 5 Abs 1 und 13 Abs 1 QZV Ökologie OG im Sanierungsprojekt nachgewiesen werden, dass durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
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