(1) Die Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben in den Sanierungsgebieten gemäß Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3, unbeschadet allfälliger weitergehender Sanierungspflichten, bis spätestens 22. Dezember 2027 die in den §§ 3, 4 und 5 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen.
(2) Die Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen haben der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen und Anlagenteile bis spätestens 22. Dezember 2025 ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.
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