Maßnahmengebiet Reiter Steinberge – Weißbach 2025 bis 2033
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regelungsgegenstand und Ziel
§ 1 § 1
(1) Diese Verordnung erklärt Teilflächen des Eigenjagdgebietes (EJ) „Jagdgebiet rechts der Saalach“ (Jagdgebietsnummer: 6629) in der Wildregion 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach) betreffend die vorkommenden Schalenwildarten zu einem Maßnahmengebiet.
(2) Ziel der jagdbetrieblichen, wildökologischen und forstbetrieblichen Maßnahmen, die in dem vom Maßnahmengebiet betroffenen Flächenwirtschaftlichen Projekt („FWP Wildental 2021“) stattfinden, ist die Reduktion des Einflusses der vorkommenden Schalenwildarten auf die Vegetation zur Schaffung und Wiederherstellung eines schutzfunktional wirksamen Waldbestandes. Die Maßnahmen dienen der langfristigen Sicherung der Objektschutzfunktion des Waldes und stellen sicher, dass die Liegenschaften im Wildental dauerhaft bewohnbar bleiben.
§ 2 Maßnahmengebiet
§ 2 § 2
Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet der Wildregion 4.3 (Reiter Steinberge – Weißbach), nämlich Teilflächen des EJ „Jagdgebiet rechts der Saalach“ (Jagdgebietsnummer: 6629), wird zu einem Maßnahmengebiet erklärt.
2. Abschnitt
Maßnahmen im Maßnahmengebiet
§ 3 Schwerpunktbejagungszone
§ 3 § 3
(1) Das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet des Maßnahmengebietes wird zur Schwerpunktbejagungszone erklärt. In der Schwerpunktbejagungszone gelten abweichend von der Schonzeiten-Verordnung bzw der Abschussrichtlinienverordnung betreffend Schalenwild folgende Schonzeiten:
Rotwild | Schonzeiten |
Schmalspießer | - |
Hirsche der Klasse III | - |
Hirsche der Klasse II und I | - |
Tiere | 1.2. – 31.5. |
Schmaltiere | 1.2. – 31.3. |
Kälber | - |
Rehwild | Schonzeiten |
Böcke der Klasse III | - |
Böcke der Klasse II und I | - |
Schmalrehe | 1.2. – 31.3. |
nicht führende Geißen | 1.2. – 31.3. |
führende Geißen | 1.2. – 30.6. |
Kitze | - |
Gamswild | Schonzeiten |
Gamsböcke der Klasse III, II und I | - |
Gamsgeißen der Klasse II und I | 1.2. – 30.6. |
Gamsgeißen Klasse III | - |
Kitze | - |
(2) In der Schwerpunktbejagungszone dürfen außerhalb der Schonzeiten gemäß Abs 1 über den im Abschussplan festgelegten Höchstabschuss hinaus:
– Hirsche der Klasse II und I
– Rehböcke der Klasse II und I
– Gamsböcke der Klasse II und I sowie
– Gamsgeißen der Klasse II und I
erlegt werden.
(3) Abweichend von der Abschussrichtlinienverordnung dürfen in der Schwerpunktbejagungszone Hirsche der Klasse II auch als zweiseitiger Kronenhirsch erlegt werden.
(4) Zur Verifizierung wird in der Schwerpunktbejagungszone für sämtliche erlegten Trophäenträger der Klasse II und I eine verpflichtende Grünvorlage unter Angabe des Erlegungsortes angeordnet.
§ 4 Ruhezonen
§ 4 § 4
(1) Die in der Anlage gekennzeichneten Gebiete des Maßnahmengebietes werden zu Ruhezonen erklärt.
(2) In der Ruhezone sind abweichend von der Schonzeiten-Verordnung die davon erfassten Wildtiere ganzjährig geschont.
§ 5 Weitere Bestimmungen
§ 5 § 5
(1) Für sämtliche Rotwildstücke – also auch jene, die in der Schwerpunktbejagungszone abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung im Rahmen der Schusszeitverlängerung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden – gilt § 79 Abs 5 JG (Aufteilung der Fütterungskosten).
(2) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG (Grünvorlage) ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.
(3) Die Jagdbehörde kann im Bedarfsfall die Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Rehböcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche über den Abschussplan hinaus erlegt werden, für verfallen erklären.
§ 6 Forstbetriebliche Maßnahmen
§ 6 § 6
Zur Feststellung von Wildschäden bzw zur Überprüfung der Wirksamkeit der verordneten Maßnahmen ist bis längstens 31. Dezember 2025 ein systematisches Wildschadensmonitoring einzurichten. Das Monitoring hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:
1. Schälschadenserhebungen,
2. Verbissschadenserhebungen und
3. Erhebungen zur Verjüngungsdynamik (Kontrollzäune samt Nullflächen).
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 7 Aufsicht
§ 7 § 7
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen erfolgt durch die Landesregierung und die Jagdbehörde sowie betreffend die Abschusskontrolle gemäß § 64 JG durch die Organe der Salzburger Jägerschaft.
(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der Landesregierung vonseiten des Jagdgebietsinhabers jeweils längstens bis zum 31. Oktober 2029 und 31. Oktober 2033 unaufgefordert ein Bericht über die gesetzten Maßnahmen, die Ergebnisse des Wildschadensmonitorings gemäß § 6 und die Entwicklung der Situation vor Ort vorzulegen. Der Bericht hat jedenfalls eine abschließende Aussage darüber zu enthalten, ob die in § 1 Abs 2 definierten Ziele erreicht wurden und ob die Maßnahmengebietsverordnung aus Sicht des Jagdgebietsinhabers über die vorgenannten Zeitpunkte hinaus allenfalls weitergeführt werden soll. Der jeweilige Bericht hat eine Stellungnahme der Salzburger Jägerschaft und des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung über die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Weiterführung der Verordnung samt allfälligen Änderungsvorschlägen zu enthalten.
(3) Soweit Abschüsse in der Schwerpunktbejagungszone nicht zeitgerecht oder nicht im verordneten Ausmaß vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg als Jagdschutzorgan bestellt sind.
§ 8 Hinweis auf Strafbestimmung
§ 8 § 8
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
§ 9 In- und Außerkrafttreten
§ 9 § 9
Diese Verordnung tritt mit 9. Mai 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.
Anl. 1
Anhänge
sa 2025 45 AnlagePDF