(1) Für sämtliche Rotwildstücke – also auch jene, die in der Schwerpunktbejagungszone abweichend von der regulären Schonzeit nach der Schonzeiten-Verordnung im Rahmen der Schusszeitverlängerung oder über den Abschussplan hinaus erlegt werden – gilt § 79 Abs 5 JG (Aufteilung der Fütterungskosten).
(2) Im Zuge der Abschusskontrolle gemäß § 64 JG (Grünvorlage) ist seitens des Hegemeisters oder einer von diesem mit der Abwicklung der Vorlage betrauten Person der Erlegungsort genau zu überprüfen und zu dokumentieren.
(3) Die Jagdbehörde kann im Bedarfsfall die Trophäen von Hirschen der Klasse II und I, Rehböcken der Klasse II und I, Gamsböcken der Klasse II und I sowie Gamsgeißen der Klasse II und I, welche über den Abschussplan hinaus erlegt werden, für verfallen erklären.
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