Zur Feststellung von Wildschäden bzw zur Überprüfung der Wirksamkeit der verordneten Maßnahmen ist bis längstens 31. Dezember 2025 ein systematisches Wildschadensmonitoring einzurichten. Das Monitoring hat jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:
1. Schälschadenserhebungen,
2. Verbissschadenserhebungen und
3. Erhebungen zur Verjüngungsdynamik (Kontrollzäune samt Nullflächen).
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