(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Maßnahmen erfolgt durch die Landesregierung und die Jagdbehörde sowie betreffend die Abschusskontrolle gemäß § 64 JG durch die Organe der Salzburger Jägerschaft.
(2) Für Zwecke der Beweissicherung und Kontrolle ist der Landesregierung vonseiten des Jagdgebietsinhabers jeweils längstens bis zum 31. Oktober 2029 und 31. Oktober 2033 unaufgefordert ein Bericht über die gesetzten Maßnahmen, die Ergebnisse des Wildschadensmonitorings gemäß § 6 und die Entwicklung der Situation vor Ort vorzulegen. Der Bericht hat jedenfalls eine abschließende Aussage darüber zu enthalten, ob die in § 1 Abs 2 definierten Ziele erreicht wurden und ob die Maßnahmengebietsverordnung aus Sicht des Jagdgebietsinhabers über die vorgenannten Zeitpunkte hinaus allenfalls weitergeführt werden soll. Der jeweilige Bericht hat eine Stellungnahme der Salzburger Jägerschaft und des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung über die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Weiterführung der Verordnung samt allfälligen Änderungsvorschlägen zu enthalten.
(3) Soweit Abschüsse in der Schwerpunktbejagungszone nicht zeitgerecht oder nicht im verordneten Ausmaß vorgenommen werden, sind sie von der Jagdbehörde ohne weiteres Verfahren zwangsweise durchzuführen. Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Jagdbehörde Personen heranzuziehen, die im Land Salzburg als Jagdschutzorgan bestellt sind.
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