Geschäftsordnung Nationalparkkuratorium
Vorwort
§ 1 Sitzungen
§ 1 § 1
(1) Das Nationalparkkuratorium ist von der oder dem Vorsitzenden den Erfordernissen entsprechend einzuberufen. Die Einberufung des Kuratoriums kann auch von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern beantragt werden. Ein solcher Antrag hat schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Diesem Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch die Versendung der Einladung zu entsprechen.
(2) Der Einberufung ist eine Tagesordnung anzuschließen, aus der jedenfalls hervorgehen muss, welche Angelegenheiten einer Beschlussfassung zugeführt werden sollen.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese den Mitgliedern des Nationalparkkuratoriums oder sonstigen teilnehmenden Personen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin, bei einvernehmlicher Terminabsprache auch in einer kürzeren Frist, zugestellt werden kann.
(4) Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied hat für seine Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied Sorge zu tragen und diesem die dafür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Wenn auch das Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnahmen kann, ist davon die Nationalparkverwaltung zu verständigen.
(5) An den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nehmen neben den Mitgliedern bzw deren Ersatzmitgliedern die Nationalparkdirektorin oder der Nationalparkdirektor sowie allenfalls gemäß § 32 Abs 5 S.NPG beigezogene Personen teil.
§ 2 Sitzungspolizei, Anfragen, Anträge
§ 2 § 2
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Sie oder er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, kann jederzeit das Wort ergreifen und nötigenfalls anderen das Wort entziehen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an alle Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (§ 1 Abs 4) Anfragen zu richten, alle mit den Beratungsgegenständen zusammenhängenden Auskünfte zu verlangen und entsprechende Anträge zu stellen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der nächsten Sitzung schriftlich an die oder den Vorsitzenden zu richten. Die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, anderenfalls ist die Nichtberücksichtigung zu begründen.
(4) Zu Beginn der Sitzungen von den Mitgliedern gestellte Anträge auf Beantwortung bestimmter Fragen, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt in Zusammenhang stehen, sind mit Zustimmung des Nationalparkkuratoriums noch in derselben Sitzung zu behandeln, ansonsten ist der Gegenstand der Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu setzen.
(5) Die Sitzungen des Nationalparkkuratoriums sind nicht öffentlich. Allfällige Mitteilungen an die Öffentlichkeit obliegen der oder dem Vorsitzenden.
§ 3 Beschlussfassung
§ 3 § 3
(1) Das Nationalparkkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 S.NPG oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, jedoch darf die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes (§ 32 Abs 1 Z 5 S.NPG) bei solchen Abstimmungen nicht überstimmt werden, mit denen über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn keine Stimmeneinhelligkeit erzielt wird, haben diejenigen Mitglieder, die dem Antrag nicht zugestimmt haben, das Recht, die Protokollierung ihrer abweichenden Meinung zu verlangen.
(3) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mündlich und offen und nur auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder schriftlich und geheim.
(4) Eine Abstimmung und Beschlussfassung ist, abgesehen von den Fällen des § 2 Abs 4, nur über Gegenstände der Tagesordnung zulässig.
§ 4 Protokoll
§ 4 § 4
(1) Von der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor ist für jede Sitzung eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu bestellen, die bzw der über die Beschlüsse des Kuratoriums ein Protokoll (Beschlussprotokoll) aufzunehmen hat.
(2) Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern des Nationalparkkuratoriums spätestens zugleich mit der Verständigung über die Einberufung der nächsten Sitzung zuzustellen. Eine Protokollausfertigung ergeht auch an die Ersatzmitglieder.
(3) Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalparkkuratorium zur Genehmigung vorzulegen. Zu Beginn dieser Sitzung können mündliche oder schriftliche Einwendungen bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Protokolls erhoben werden.
(4) Wird über die allfällige Berichtigung des Protokolls keine Einstimmigkeit des Nationalparkkuratoriums erzielt, ist diese Frage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung zu setzen.
§ 5 In- und Außerkrafttreten
§ 5 § 5
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Feber 1984 über die Geschäftsordnung des Nationalparkkuratoriums, LGBl Nr 27/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/1996, außer Kraft.