(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Sie oder er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, kann jederzeit das Wort ergreifen und nötigenfalls anderen das Wort entziehen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an alle Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (§ 1 Abs 4) Anfragen zu richten, alle mit den Beratungsgegenständen zusammenhängenden Auskünfte zu verlangen und entsprechende Anträge zu stellen.
(3) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der nächsten Sitzung schriftlich an die oder den Vorsitzenden zu richten. Die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, anderenfalls ist die Nichtberücksichtigung zu begründen.
(4) Zu Beginn der Sitzungen von den Mitgliedern gestellte Anträge auf Beantwortung bestimmter Fragen, die nicht mit einem Tagesordnungspunkt in Zusammenhang stehen, sind mit Zustimmung des Nationalparkkuratoriums noch in derselben Sitzung zu behandeln, ansonsten ist der Gegenstand der Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu setzen.
(5) Die Sitzungen des Nationalparkkuratoriums sind nicht öffentlich. Allfällige Mitteilungen an die Öffentlichkeit obliegen der oder dem Vorsitzenden.
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