(1) Das Nationalparkkuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und die oder der Vorsitzende oder die zur Stellvertretung berufene Person und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder gemäß § 32 Abs 1 Z 2 bis 4 S.NPG oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, jedoch darf die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes (§ 32 Abs 1 Z 5 S.NPG) bei solchen Abstimmungen nicht überstimmt werden, mit denen über die Verwendung jener Mittel entschieden wird, die dem Salzburger Nationalparkfonds vom Bund überwiesen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn keine Stimmeneinhelligkeit erzielt wird, haben diejenigen Mitglieder, die dem Antrag nicht zugestimmt haben, das Recht, die Protokollierung ihrer abweichenden Meinung zu verlangen.
(3) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich mündlich und offen und nur auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder schriftlich und geheim.
(4) Eine Abstimmung und Beschlussfassung ist, abgesehen von den Fällen des § 2 Abs 4, nur über Gegenstände der Tagesordnung zulässig.
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