(1) Von der Nationalparkdirektorin oder dem Nationalparkdirektor ist für jede Sitzung eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu bestellen, die bzw der über die Beschlüsse des Kuratoriums ein Protokoll (Beschlussprotokoll) aufzunehmen hat.
(2) Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Mitgliedern des Nationalparkkuratoriums spätestens zugleich mit der Verständigung über die Einberufung der nächsten Sitzung zuzustellen. Eine Protokollausfertigung ergeht auch an die Ersatzmitglieder.
(3) Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung dem Nationalparkkuratorium zur Genehmigung vorzulegen. Zu Beginn dieser Sitzung können mündliche oder schriftliche Einwendungen bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Protokolls erhoben werden.
(4) Wird über die allfällige Berichtigung des Protokolls keine Einstimmigkeit des Nationalparkkuratoriums erzielt, ist diese Frage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung zu setzen.
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