(1) Das Nationalparkkuratorium ist von der oder dem Vorsitzenden den Erfordernissen entsprechend einzuberufen. Die Einberufung des Kuratoriums kann auch von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern beantragt werden. Ein solcher Antrag hat schriftlich und unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Diesem Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch die Versendung der Einladung zu entsprechen.
(2) Der Einberufung ist eine Tagesordnung anzuschließen, aus der jedenfalls hervorgehen muss, welche Angelegenheiten einer Beschlussfassung zugeführt werden sollen.
(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese den Mitgliedern des Nationalparkkuratoriums oder sonstigen teilnehmenden Personen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin, bei einvernehmlicher Terminabsprache auch in einer kürzeren Frist, zugestellt werden kann.
(4) Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied hat für seine Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied Sorge zu tragen und diesem die dafür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Wenn auch das Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnahmen kann, ist davon die Nationalparkverwaltung zu verständigen.
(5) An den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nehmen neben den Mitgliedern bzw deren Ersatzmitgliedern die Nationalparkdirektorin oder der Nationalparkdirektor sowie allenfalls gemäß § 32 Abs 5 S.NPG beigezogene Personen teil.
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