Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten
Allgemeines
§ 2Ersatzinvestitionen im Bereich der beweglichen Anlagegüter sowie im baulichen Bereich
§ 3Rücklagen und Rückstellungen
§ 4Pensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse)
§ 5Investitionszuschüsse
§ 6Spenden
§ 7Zinsen
§ 8Verwaltungskostenbeiträge
§ 9Leistungen für anstaltsfremde Zwecke
§ 10Nicht geldwirksame Erträge und Aufwendungen
§ 11Nichterfüllung von Versorgungsaufgaben
§ 12In- und Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1 Allgemeines
§ 1 § 1
(1) Für die Ermittlung des Betriebsabganges werden die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Einnahmen und Ausgaben im Anlagenbereich bzw Erträge und Aufwendungen abzüglich der geldunwirksamen Erträge und Aufwendungen) der im § 2 Z 2 SAGES-Gesetz 2016 genannten Krankenanstalten zugrunde gelegt. Einnahmen und Ausgaben (bzw Erträge und Aufwendungen) für Pflegebereiche, ausgenommen psychiatrische oder neurologische Pflegebereiche, sind nicht einzubeziehen.
(2) Besteht eine räumliche und funktionelle Trennung zwischen Akutbereich und psychiatrischem oder neurologischem Pflegebereich, ist der jeweilige Betriebsabgang getrennt darzustellen. Besteht keine solche Trennung, ist für die Berechnung der Pflegetage und Pflegefälle (stationäre Aufnahmen) als Kriterium die Anerkennung als Behandlungsfall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung heranzuziehen.
(3) Das Betriebsergebnis von solchen Einrichtungen, die vom Krankenanstaltenträger gemeinsam mit der Fondskrankenanstalt betrieben werden (zB Pflegeanstalten), ist für die Ermittlung des bereinigten Betriebsabgangs nicht zu berücksichtigen.
§ 2 Ersatzinvestitionen im Bereich der beweglichen Anlagegüter sowie im baulichen Bereich
§ 2 § 2
(1) Als Ausgaben für Ersatzanschaffungen im Betriebsaufwand sind Ausgaben von beweglichen Gütern des Anlagevermögens zu verstehen, die der Erhaltung der Krankenanstalt dienen. Sie dienen dann der Erhaltung, wenn sie zwar eine Verbesserung in Folge des technischen Fortschritts oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neuerrichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen.
(2) Bauliche Investitionen der Krankenanstalt gelten dann als Betriebsaufwand, wenn sie zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz und nicht zur Erweiterung der Anstalt dienen. Die zeitgemäße Adaptierung der Substanz umfasst auch Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neu errichteter Abteilungen oder Institute dienen.
(3) Ausgaben für andere Investitionen als die in Abs 1 und 2 beschriebenen sind nicht in den Betriebsaufwand aufzunehmen.
§ 3 Rücklagen und Rückstellungen
§ 3 § 3
Zuführungen zu Rücklagen und Rückstellungen bzw Einnahmen aus der Auflösung von Rücklagen und Rückstellungen sind bei der Berechnung des Betriebsabganges nicht zu berücksichtigen.
§ 4 Pensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse)
§ 4 § 4
Pensionsbeiträge von Bediensteten der Krankenanstalten sind auf der Einnahmenseite, Pensionen für Bedienstete der Krankenanstalten auf der Ausgabenseite anzusetzen.
§ 5 Investitionszuschüsse
§ 5 § 5
Investitionszuschüsse des SAGES, des Landes oder von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Ausgaben, die gemäß § 2 Abs 1 und 2 betriebsabgangserhöhend verrechnet wurden, sind als Einnahmen des Krankenhauses zu verrechnen. Sofern diese Einnahmen nicht im Jahr der Aktivierung der Anlagezugänge fließen, sind sie fiktiv, analog zum jeweiligen Anlagenzugang, anzusetzen.
§ 6 Spenden
§ 6 § 6
Spenden sind als Einnahmen der Krankenanstalt zu behandeln, soweit sie nicht für Erweiterungsinvestitionen zweckgewidmet wurden.
§ 7 Zinsen
§ 7 § 7
Zinsaufwände sind nicht als Ausgaben, Zinserträge nicht als Einnahmen anzusehen.
§ 8 Verwaltungskostenbeiträge
§ 8 § 8
(1) Verwaltungskostenbeiträge für betriebsnotwendige zentrale Leistungen werden unter Berücksichtigung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung unter Nachweis der Berechnungsgrundlagen als Betriebsausgaben anerkannt.
(2) Unter zentralen Leistungen werden verstanden:
1. zentrale Verwaltung und Wirtschaftsführung (einschließlich rechtliche Betreuung und zentraler Einkauf);
2. Personalverwaltung;
3. technische Betreuung der Krankenanstalt betreffend den Betriebsaufwand (Instandhaltung);
4. zentrales Rechnungswesen (einschließlich EDV).
§ 9 Leistungen für anstaltsfremde Zwecke
§ 9 § 9
Leistungen für anstaltsfremde Zwecke (nicht medizinische Lieferungen und Leistungen nach außen) sollen kostendeckend verrechnet werden. Ist dies nicht der Fall, sind Abgänge oder Überschüsse aus diesen Leistungen aus dem Betriebsergebnis auszuscheiden.
§ 10 Nicht geldwirksame Erträge und Aufwendungen
§ 10 § 10
Nicht geldwirksame Erträge und Aufwendungen sind neben der Rücklagen- und Rückstellungsgebarung vor allem die Aufwands- und Ertragspositionen im Rahmen der Anlagenbuchhaltung (Abschreibungen, Buchwerte abgegangener Anlagen, Auflösungen, Investitionszuschüsse etc). Ebenso wie diese Positionen sind auch Pauschal- und Einzelwertberichtigungen von Forderungen bei der Abgangsermittlung auszuscheiden. Nicht auszuscheiden sind hingegen Buchungen, die der periodengerechten Ergebnisermittlung dienen, wie zB Erlös- und Aufwandabgrenzungen sowie Buchungen im Zusammenhang mit der Veränderung von Vorräten.
§ 11 Nichterfüllung von Versorgungsaufgaben
§ 11 § 11
Auf der Ausgabenseite bleiben jene Beträge außer Betracht, die von der Gesundheitsplattform festgelegt werden, wenn die Krankenanstalt aus Verschulden des Rechtsträgers offenkundig in wesentlichem Ausmaß ihre Versorgungsaufgaben nicht erfüllt hat.
§ 12 In- und Außerkrafttreten
§ 12 § 12
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für die Berechnung des Betriebsabganges für das Jahr 2016 anzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 1998 über die Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten, LGBl Nr 58/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2006, außer Kraft. Sie findet auf die Berechnung des Betriebsabganges für das Jahr 2015 weiterhin Anwendung.