(1) Verwaltungskostenbeiträge für betriebsnotwendige zentrale Leistungen werden unter Berücksichtigung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltungsführung unter Nachweis der Berechnungsgrundlagen als Betriebsausgaben anerkannt.
(2) Unter zentralen Leistungen werden verstanden:
1. zentrale Verwaltung und Wirtschaftsführung (einschließlich rechtliche Betreuung und zentraler Einkauf);
2. Personalverwaltung;
3. technische Betreuung der Krankenanstalt betreffend den Betriebsaufwand (Instandhaltung);
4. zentrales Rechnungswesen (einschließlich EDV).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise