(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals für die Berechnung des Betriebsabganges für das Jahr 2016 anzuwenden.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 1998 über die Berechnung des Betriebsabganges von Fondskrankenanstalten, LGBl Nr 58/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2006, außer Kraft. Sie findet auf die Berechnung des Betriebsabganges für das Jahr 2015 weiterhin Anwendung.
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