Investitionszuschüsse des SAGES, des Landes oder von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu Ausgaben, die gemäß § 2 Abs 1 und 2 betriebsabgangserhöhend verrechnet wurden, sind als Einnahmen des Krankenhauses zu verrechnen. Sofern diese Einnahmen nicht im Jahr der Aktivierung der Anlagezugänge fließen, sind sie fiktiv, analog zum jeweiligen Anlagenzugang, anzusetzen.
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