(1) Für die Ermittlung des Betriebsabganges werden die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Einnahmen und Ausgaben im Anlagenbereich bzw Erträge und Aufwendungen abzüglich der geldunwirksamen Erträge und Aufwendungen) der im § 2 Z 2 SAGES-Gesetz 2016 genannten Krankenanstalten zugrunde gelegt. Einnahmen und Ausgaben (bzw Erträge und Aufwendungen) für Pflegebereiche, ausgenommen psychiatrische oder neurologische Pflegebereiche, sind nicht einzubeziehen.
(2) Besteht eine räumliche und funktionelle Trennung zwischen Akutbereich und psychiatrischem oder neurologischem Pflegebereich, ist der jeweilige Betriebsabgang getrennt darzustellen. Besteht keine solche Trennung, ist für die Berechnung der Pflegetage und Pflegefälle (stationäre Aufnahmen) als Kriterium die Anerkennung als Behandlungsfall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung heranzuziehen.
(3) Das Betriebsergebnis von solchen Einrichtungen, die vom Krankenanstaltenträger gemeinsam mit der Fondskrankenanstalt betrieben werden (zB Pflegeanstalten), ist für die Ermittlung des bereinigten Betriebsabgangs nicht zu berücksichtigen.
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