(1) Als Ausgaben für Ersatzanschaffungen im Betriebsaufwand sind Ausgaben von beweglichen Gütern des Anlagevermögens zu verstehen, die der Erhaltung der Krankenanstalt dienen. Sie dienen dann der Erhaltung, wenn sie zwar eine Verbesserung in Folge des technischen Fortschritts oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neuerrichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen.
(2) Bauliche Investitionen der Krankenanstalt gelten dann als Betriebsaufwand, wenn sie zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz und nicht zur Erweiterung der Anstalt dienen. Die zeitgemäße Adaptierung der Substanz umfasst auch Neu-, Zu- und Umbauten, die nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neu errichteter Abteilungen oder Institute dienen.
(3) Ausgaben für andere Investitionen als die in Abs 1 und 2 beschriebenen sind nicht in den Betriebsaufwand aufzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise