LandesrechtSalzburgVerordnungenBürmooser Moor - Europaschutzgebietsverordnung

Bürmooser Moor - Europaschutzgebietsverordnung

In Kraft seit 01. Dezember 2008
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§ 1 Natur- und Europaschutzgebiet

§ 1 § 1

(1) Die im Gebiet der Gemeinde Bürmoos gelegenen Teilflächen des Bürmooser Moores werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind im Maßstab 1:5000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

§ 2 Schutzzweck

§ 2 § 2

Diese Verordnung dient:

1. der Erhaltung des Bürmooser Moores als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für

a) Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (zB Blaukelchen, Rohrweihe, Silberreiher, Eisvogel),

b) Zugvogelarten,

c) weitere seltene und gefährdete Vogelarten;

2. der Erhaltung des Bürmooser Moores als Lebensraum für Amphibien und Reptilien gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie (zB Kammmolche);

3. der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume der in Z 1 und Z 2 genannten Arten;

4. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als halboffenes Feuchtgebiet mit mosaikartiger Struktur;

5. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume.

§ 3 Schutzbestimmungen

§ 3 § 3

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege und das Betreten von Eisflächen;

2. das Betreten des Schutzgebietes in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres jedoch in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 7:00 Uhr;

3. das Langlaufen außerhalb der gekennzeichneten Loipe;

4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;

5. das Baden und die Verwendung von Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern;

6. das Reiten;

7. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann;

8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;

9. das Durchführen von Abflügen oder Landungen oder das Überfliegen mit Luftfahrzeugen oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten;

10. die Ausübung der Fischerei;

11. Neuaufforstungen;

12. das Ausbringen von Pestiziden oder Düngemitteln.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

1. die bisher ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung für dieses Gebiet erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;

2. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

4. das Befahren von Wegen im Rahmen von Maßnahmen der Besucherlenkung durch Organe des Vereines “Torferneuerungsverein Bürmoos”;

5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;

6. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen und von Besuchereinrichtungen);

7. die Instandhaltung der stehenden und fließenden Gewässer;

8. die Neuerrichtung von landschaftsgerechten und nicht freistehenden Hochständen;

9. die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß weiterhin erforderlich sind;

10. das Überfliegen auf der Transitstrecke “Tachingersee-Grabensee” (Aeronautical Information Publication Austria – AIP, Band 2, LOWS AD 2.24-9), An- und Abflüge von bzw zu den Flughäfen Salzburg und München, Flüge auf den in der AIP

(ENR 6.2-A und 6.2-B) kundgemachten Strecken sowie Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge.

§ 4 Ausnahmebewilligungen

§ 4 § 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 und 2 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. wissenschaftliche Erhebungen;

2. Maßnahmen zur Besucherlenkung;

3. die Errichtung von Besuchereinrichtungen;

4. die Errichtung von freistehenden Hochständen.

§ 5 Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5 § 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Bürmooser Moor” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 6 Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6 § 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

§ 7 Umsetzungshinweis

§ 7 § 7

Diese Verordnung dient der Umsetzung:

1. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl Nr L 170 vom 25. Juni 2019;

2. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

§ 8 Inkrafttreten

§ 8 § 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 4 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.

(3) Die § 1 Abs 2 und § 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 3/2024 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch den in der Anlage enthaltenen Lageplan ersetzt.

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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