(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
1. das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege und das Betreten von Eisflächen;
2. das Betreten des Schutzgebietes in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres jedoch in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 7:00 Uhr;
3. das Langlaufen außerhalb der gekennzeichneten Loipe;
4. das Befahren des Schutzgebietes mit Fahrzeugen aller Art;
5. das Baden und die Verwendung von Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern;
6. das Reiten;
7. jede Lärmerregung, die eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes bewirken kann;
8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden;
9. das Durchführen von Abflügen oder Landungen oder das Überfliegen mit Luftfahrzeugen oder selbstständig im Flug verwendbaren Luftfahrtgeräten;
10. die Ausübung der Fischerei;
11. Neuaufforstungen;
12. das Ausbringen von Pestiziden oder Düngemitteln.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind folgende Maßnahmen ausgenommen:
1. die bisher ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung oder eine solche landwirtschaftliche Nutzung, die dem von der Landesregierung für dieses Gebiet erstellten Landschaftspflegeplan entspricht;
2. die bisher ausgeübte ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung;
3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
4. das Befahren von Wegen im Rahmen von Maßnahmen der Besucherlenkung durch Organe des Vereines “Torferneuerungsverein Bürmoos”;
5. das Befahren von Wegen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft;
6. notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen (zB die Instandhaltung von Wegen und von Besuchereinrichtungen);
7. die Instandhaltung der stehenden und fließenden Gewässer;
8. die Neuerrichtung von landschaftsgerechten und nicht freistehenden Hochständen;
9. die Wiedererrichtung rechtmäßig bestehender Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft oder Jagd gedient haben, wenn sie für diese Zwecke und in diesem Ausmaß weiterhin erforderlich sind;
10. das Überfliegen auf der Transitstrecke “Tachingersee-Grabensee” (Aeronautical Information Publication Austria – AIP, Band 2, LOWS AD 2.24-9), An- und Abflüge von bzw zu den Flughäfen Salzburg und München, Flüge auf den in der AIP
(ENR 6.2-A und 6.2-B) kundgemachten Strecken sowie Ambulanz-, Such-, Rettungs- und Einsatzflüge.
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