Diese Verordnung dient:
1. der Erhaltung des Bürmooser Moores als Brut-, Rast- und Überwinterungsgebiet für
a) Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (zB Blaukelchen, Rohrweihe, Silberreiher, Eisvogel),
b) Zugvogelarten,
c) weitere seltene und gefährdete Vogelarten;
2. der Erhaltung des Bürmooser Moores als Lebensraum für Amphibien und Reptilien gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie (zB Kammmolche);
3. der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume der in Z 1 und Z 2 genannten Arten;
4. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als halboffenes Feuchtgebiet mit mosaikartiger Struktur;
5. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume.
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