Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
1. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der in der Anlage 2 im Abschnitt 1 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Lebensräume;
b) der in der Anlage 2 im Abschnitt 2 angeführten, auf Grund der FFH-Richtlinie geschützten Pflanzen- und Tierarten;
2. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 im Abschnitt 3 angeführten, auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten und regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sowie deren Lebensräume;
3. der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume der in Z 1 und Z 2 genannten Arten;
4. der Erhaltung des Charakters der Landschaft als halboffenes Feuchtgebiet mit mosaikartiger Struktur;
5. der Erhaltung geschützter und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume.
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