(1) Die im Gebiet der Gemeinde Bürmoos gelegenen Teilflächen des Bürmooser Moores werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind im Maßstab 1:5000 in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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