(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 3 bis 5 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 und 2 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. wissenschaftliche Erhebungen;
2. Maßnahmen zur Besucherlenkung;
3. die Errichtung von Besuchereinrichtungen;
4. die Errichtung von freistehenden Hochständen.
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