Vorwort
§ 1
Zweck
§ 1
Zum Schutz der Wasserspende des Wasserverbandes Salzburger Becken im Einzugsgebiet des Tauglbaches und seines Mündungsbereiches ("Verbandsbrunnen Taugl") wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
§ 2
Wasserschongebiet
§ 2
(1) Ausgehend vom östlichen Salzachufer verläuft die südliche Schongebietsgrenze auf einer Geraden entlang des Breitengrades 47 Grad 38 Minuten bis zum Schnöllbach, sodann hangaufwärts in Falllinie über Langbühel und Oberlangenberg bis 20 m östlich der Gemeindestraße Wegscheid-Urban. Von hier schwenkt die Grenze nach Südosten entlang der Falllinie hangaufwärts über Kote 906 (Wegscheid) bis zum Zimmereck (Kote 1136), verläuft sodann nach Osten entlang der Kammlinie über Kote 1094 und die Wilhelmkapelle zur Kote 1336 über den Gipfel der Gitschenwand (Kote 1527) und folgt südlich der Enzianhütte der Falllinie zum Gipfel des Trattbergs (Kote 1757). Die östliche Schongebietsgrenze verläuft vom Trattberggipfel in nordöstliche Richtung geradlinig zum Ebenfeld (Kote 1572), weiter nach Nordnordosten geradlinig zum Hohen First (Kote 1718), sodann entlang der Kammlinie über den Dürlstein (Kote 1679) und das Gruberhorn (Kote 1732) zum Regenspitz (Kote 1675). Die nördliche Schongebietsgrenze verläuft ausgehend vom Regenspitz geradlinig zum Schnittpunkt des Tiefenbachgrabens mit der
1.140 m-Höhenschichtenlinie, sodann geradlinig nach Nordnordwesten bis zum Schnittpunkt der Kammlinie nordnordöstlich des Bergköpfels mit der 1.320 m-Höhenschichtenlinie. Die Grenze verläuft weiter geradlinig nach Westen bis zur 1.200 m-Höhenschichtenlinie im Bereich der Lichtung Hanslkirche, sodann geradlinig nordwestlich zum Bildstock bei Kote 1254 und weiter geradlinig nach Südwesten bis zum Schnittpunkt der Kammlinie mit der 1.500 m-Höhenschichtenlinie; von hier folgt die Schongebietsgrenze der Kammlinie in westliche Richtung über den Schmittenstein (Kote 1695) zum Schlenken (Kote 1648), sodann entlang des Kammes nach Nordwesten über Kote 1507 bis zur 1.380 m-Höhenschichtenlinie.
Anschließend folgt die Grenze der Falllinie über die Straßenbiegung in der Formau, 100 m nördlich eines Bildbaumes in südwestliche Richtung bis 120 m nördlich der Kapelle bei Renger und 300 m nördlich der Kapelle bei Klabach und 250 m nördlich des Broswirtshauses. Von hier verläuft die Grenze nach Südwesten über zwei Erhebungen westlich von Lengfelden und Stiedlbauer bis zur Hochspannungsleitung zwischen Eibl und Weinleiten und weiter in gerader Linie nach Westen (geographische Breite 47 Grad 40 Minuten) bis zum östlichen Salzachufer. Der Breitengrad quert in einer ostwestverlaufenden Geraden die Straßenkreuzung St Margarethen-Vigaun und Aigen-Vigaun. Die westliche Schongebietsgrenze verläuft entlang dem östlichen Salzachufer vom Ausgangspunkt der Südgrenze bis zum Endpunkt der Nordgrenze.
(2) Soweit Straßen und Wege die Grenzen bilden, sind diese Bestandteil des Schongebietes.
(3) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Hallein und Salzburg-Umgebung sowie bei der Marktgemeinde Kuchl und bei den Gemeinden Adnet, Hintersee, Krispl, St Koloman und Bad Vigaun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm
§ 3
Verbote
§ 3
Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung von Bitumenmischanlagen;
2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von
a) Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien,
b) Anlagen zur chemischen oder thermischen Behandlung von Abfällen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung von Abfällen an ihrem Entstehungsort;
3. die Lagerung oder Verwendung von
a) Pestiziden im Sinn der Anlage I, Teil B, Anmerkung 6,
1. Absatz der Trinkwasserverordnung, ausgenommen zur
punktuellen Ampferbekämpfung mit Präparaten ohne Wasserschutzauflagen;
b) Mikroorganismen, ausgenommen Mykorrhizen als Wurzelsymbionten im Rahmen von forstlichen Maßnahmen;
4. die Errichtung von dem Motorsport dienenden Anlagen, Kraftfahrzeug-Teststrecken udgl.
§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 4
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, die geeignet sind, Grundwasser und Oberflächengewässer mehr als geringfügig nachteilig zu beeinflussen;
2. die Errichtung und Änderung von Bauten aller Art mit Abwasseranfall, soweit dieser nicht durch einen Anschluss an eine öffentliche Kanalisation entsorgt wird;
3. die Lagerung, Leitung und der Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C ab einer Menge von 200 l;
4. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Massentierhaltung (alle Tierhaltungen, die über das im § 32 Abs 2 lit g WRG 1959 festgelegte Ausmaß hinausgehen), von Wildgehegen (Tiergehege für die Fleischproduktion und Schaugatter) und Wildwintergattern, von Siloanlagen, Gärfuttermieten und Biogasanlagen;
5. die Errichtung oder Änderung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit sie nicht unter § 3 Z 2 fallen, ausgenommen
a) Abfalllager zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen bis zu ihrem Einsammeln auf dem Gelände ihrer Entstehung,
b) Eigenkompostieranlagen,
c) nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder der Gewerbeordnung 1994 anzeigepflichtige Maßnahmen sowie
d) mobile Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen;
6. die Errichtung und Änderung von Friedhöfen;
7. die Vornahme von Geländekorrekturen mit einer Fläche von mehr als 2.000 m² sowie von Bodeneingriffen aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 3 m Tiefe oder bis zum Grundwasser reichen;
8. die Errichtung, Erweiterung, Auflassung und Rekultivierung von Steinbrüchen sowie die Auflassung, Verfüllung und Rekultivierung von (Sand-, Kies- oder Lehm )Gruben und Geländevertiefungen;
9. Sprengungen jeder Art mit einer Bohrlochtiefe von mehr als 1 m;
10. die Errichtung und Änderung von Campingplätzen, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, Aufstiegshilfen sowie Schipisten;
11. die Versickerung verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art, ausgenommen geringfügig verschmutzter Niederschlagswässer von Dachflächen;
12. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder Nutzung von Grund- und/oder Quellwasser sowie Maßnahmen, die den Lauf, das Gefälle und/oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer oder den Ablauf der Niederschlags- und Schmelzwässer verändern können, einschließlich Schutz- und Regulierungswasserbauten bzw schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen;
13. jeder Kahlschlag mit einer Fläche von mehr als 1 ha sowie alle Rodungen;
14. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme und von Anlagen zur Wärme- bzw Kältenutzung des Grundwassers;
15. die Errichtung und Änderung von Anlagen im Sinn der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen (Gleiskörper, Bahnhöfe, Rangierbahnhöfe, Anschlussbahnen udgl);
16. die wesentliche, sich auf den Wasserhaushalt auswirkende Umstellung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 2 ha.
§ 5
Bestehende Bewilligungen und Anlagen
§ 5
(1) Rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen zur Verrieselung und Versickerung und rechtskräftig bewilligte Versickerungen von Abwässern, Ableitungen von Abwässern in Oberflächengewässer, Aufträge zur Herbeiführung des Standes der Technik gemäß § 21a WRG 1959 und notwendige Maßnahmen im Sinn des § 33c WRG 1959 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(2) Rechtmäßig bestehende und betriebene Sand- und Kiesgewinnungsanlagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Eisenbahnanlagen, Bitumenmischanlagen oder Abfallbehandlungsanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt, soweit nicht im Hinblick auf den besonderen Schutz des Grundwassers Sanierungsmaßnahmen oder sonstige wasserpolizeiliche Aufträge notwendig werden.
§ 6
Schutzgebietsanordnungen
§ 6
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 7
Entschädigung
§ 7
Wer auf Grund von Verboten gemäß § 3 oder auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 4 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist vom Wasserverband Salzburger Becken bzw von dessen jeweiligem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 8
Verwaltungsübertretungen
§ 8
Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 9
Verweisungen
§ 9
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 34/2006;
2. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 84/2006;
3. Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl II Nr 304/2001;
4. Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005.
§ 10
In- und Außerkrafttreten
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Taugl-Schongebietsverordnung, LGBl Nr 81/1996, außer Kraft.