Entschädigung
§ 7
Wer auf Grund von Verboten gemäß § 3 oder auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 4 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist vom Wasserverband Salzburger Becken bzw von dessen jeweiligem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
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