Bestehende Bewilligungen und Anlagen
§ 5
(1) Rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen zur Verrieselung und Versickerung und rechtskräftig bewilligte Versickerungen von Abwässern, Ableitungen von Abwässern in Oberflächengewässer, Aufträge zur Herbeiführung des Standes der Technik gemäß § 21a WRG 1959 und notwendige Maßnahmen im Sinn des § 33c WRG 1959 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(2) Rechtmäßig bestehende und betriebene Sand- und Kiesgewinnungsanlagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Eisenbahnanlagen, Bitumenmischanlagen oder Abfallbehandlungsanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt, soweit nicht im Hinblick auf den besonderen Schutz des Grundwassers Sanierungsmaßnahmen oder sonstige wasserpolizeiliche Aufträge notwendig werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise