Verbote
§ 3
Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
1. die Errichtung von Bitumenmischanlagen;
2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von
a) Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien,
b) Anlagen zur chemischen oder thermischen Behandlung von Abfällen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung von Abfällen an ihrem Entstehungsort;
3. die Lagerung oder Verwendung von
a) Pestiziden im Sinn der Anlage I, Teil B, Anmerkung 6,
1. Absatz der Trinkwasserverordnung, ausgenommen zur
punktuellen Ampferbekämpfung mit Präparaten ohne Wasserschutzauflagen;
b) Mikroorganismen, ausgenommen Mykorrhizen als Wurzelsymbionten im Rahmen von forstlichen Maßnahmen;
4. die Errichtung von dem Motorsport dienenden Anlagen, Kraftfahrzeug-Teststrecken udgl.
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