Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 4
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
1. die Errichtung und Änderung von gewerblichen Betriebsanlagen, die geeignet sind, Grundwasser und Oberflächengewässer mehr als geringfügig nachteilig zu beeinflussen;
2. die Errichtung und Änderung von Bauten aller Art mit Abwasseranfall, soweit dieser nicht durch einen Anschluss an eine öffentliche Kanalisation entsorgt wird;
3. die Lagerung, Leitung und der Umschlag von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt von weniger als 25 Grad C ab einer Menge von 200 l;
4. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Massentierhaltung (alle Tierhaltungen, die über das im § 32 Abs 2 lit g WRG 1959 festgelegte Ausmaß hinausgehen), von Wildgehegen (Tiergehege für die Fleischproduktion und Schaugatter) und Wildwintergattern, von Siloanlagen, Gärfuttermieten und Biogasanlagen;
5. die Errichtung oder Änderung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit sie nicht unter § 3 Z 2 fallen, ausgenommen
a) Abfalllager zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen bis zu ihrem Einsammeln auf dem Gelände ihrer Entstehung,
b) Eigenkompostieranlagen,
c) nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder der Gewerbeordnung 1994 anzeigepflichtige Maßnahmen sowie
d) mobile Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen;
6. die Errichtung und Änderung von Friedhöfen;
7. die Vornahme von Geländekorrekturen mit einer Fläche von mehr als 2.000 m² sowie von Bodeneingriffen aller Art wie zB Grabungen, Bohrungen oder Pilotierungen, wenn diese über 3 m Tiefe oder bis zum Grundwasser reichen;
8. die Errichtung, Erweiterung, Auflassung und Rekultivierung von Steinbrüchen sowie die Auflassung, Verfüllung und Rekultivierung von (Sand-, Kies- oder Lehm )Gruben und Geländevertiefungen;
9. Sprengungen jeder Art mit einer Bohrlochtiefe von mehr als 1 m;
10. die Errichtung und Änderung von Campingplätzen, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, Aufstiegshilfen sowie Schipisten;
11. die Versickerung verschmutzter Abwässer und Oberflächenwässer aller Art, ausgenommen geringfügig verschmutzter Niederschlagswässer von Dachflächen;
12. die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Erschließung, Ableitung oder Nutzung von Grund- und/oder Quellwasser sowie Maßnahmen, die den Lauf, das Gefälle und/oder die Wassermenge fließender oder stehender natürlicher Gewässer oder den Ablauf der Niederschlags- und Schmelzwässer verändern können, einschließlich Schutz- und Regulierungswasserbauten bzw schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen;
13. jeder Kahlschlag mit einer Fläche von mehr als 1 ha sowie alle Rodungen;
14. die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Erdwärme und von Anlagen zur Wärme- bzw Kältenutzung des Grundwassers;
15. die Errichtung und Änderung von Anlagen im Sinn der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen (Gleiskörper, Bahnhöfe, Rangierbahnhöfe, Anschlussbahnen udgl);
16. die wesentliche, sich auf den Wasserhaushalt auswirkende Umstellung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 2 ha.
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